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Regeste

Art. 6 und Art. 22 StromVG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 19 StromVV; Entscheid der ElCom "im Streitfall" über Elektritzitätstarife bzw. Überprüfung anrechenbarer Energiekosten durch die ElCom. Prozessuale Stellung von Lieferanten und Endverbrauchern in den jeweiligen Verfahren. Kostenaufteilung zwischen Endverbrauchern mit Grundversorgung und freien Kunden. Absenkung der Vertriebskosten.
Stromkonsumenten haben in Verfahren, in denen die ElCom von Amtes wegen die anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers oder Elektrizitätslieferanten festlegt (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG), keine Parteistellung. Wird die ElCom hingegen als Streitentscheiderin im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG angerufen (Streit über u.a. Elektrizitätstarife), haben in einem solchen Verfahren nicht nur die Lieferanten, sondern auch die Endverbraucher Parteistellung, und zwar nicht als Dritte, sondern als materielle Verfügungsadressaten (E. 3). Aufgaben und Stellung der ElCom als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Überprüfung der Elektrizitätstarife (E. 4). Auslegung des Begriffs "anteilsmässig" in Art. 6 Abs. 5 StromVG: Auch wenn Grundversorgung und Netzzugang kostenträgermässig aufgeteilt werden und in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll nach dem klaren Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen. Kein Vorrang der Eigenproduktion für die Grundversorgung (E. 5). Bedeutung von Art. 19 StromVV. Es ist nicht gesetzwidrig, wenn die ElCom einen Effizienzvergleich auf einen Teilbereich der Kosten beschränkt und eine Absenkung der anrechenbaren Kosten bereits aufgrund eines Einkennzahlenvergleichs anordnet (E. 6).

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