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Regeste

Enteignung: rein tatsächlicher Schaden; Kausalzusammenhang zwischen Enteignung und Schaden.
1. Der Vorteil, den ein Restaurant dank seiner unmittelbaren Nachbarschaft zur Strasse erlangt haben kann, ist rein tatsächlicher Natur; sein Verlust oder seine Beeinträchtigung berechtigen den Eigentümer in der Regel, weder die Wiederherstellung zu verlangen, noch als Folge der Korrektion der öffentlichen Strasse eine Entschädigung zu erhalten (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Zwischen der Enteignung und dem geltend gemachten Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.