Regeste
Beschränkung des Einzugsgebietes einer Kundenmühle.
1. Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Zuständigkeit des Bundesgerichts; formelle Legitimation des Müllers; Streitwert (Erw. 1-3).
2. Gesetzmässigkeit der Verordnungsbestimmung, welche die Produzenten grundsätzlich verpflichtet, das zur Selbstversorgung bestimmte Getreide durch eine "benachbarte" Kundenmühle verarbeiten zu lassen (Erw. 4).
3. Sachlegitimation des Beschwerde führenden Müllers; Zuständigkeit der eidg. Getreidekommission (Erw. 5).
4. Die "Nachbarschaft" kann nicht einheitlich festgelegt werden. Die Verwaltung darf einschreiten, wenn eine Kundenmühle in einem aussergewöhnlichen Ausmass in eine Zone hinübergreift, die nach dem ordentlichen Lauf der Dinge nicht zu ihrem Einzugsgebiet gehört (Erw. 6-8).