Regeste
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit im Bereich des Sports; Verzicht auf Rechtsmittel; Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Ein Verzicht auf Rechtsmittel kann, selbst wenn er die formellen Voraussetzungen von Art. 192 Abs. 1 IPRG erfüllt, dem Sportler grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden (E. 4).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG verlangt im Sinn einer Mindestanforderung, dass die Schiedsrichter die entscheiderheblichen Probleme prüfen und behandeln; das TAS hat diese Pflicht im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 5).