Regeste
Art. 2 lit. a MSchG; Gemeingut, Unterscheidungskraft, aktueller Sprachgebrauch.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Wort des allgemeinen Sprachschatzes in ausserordentlichen Ausnahmefällen derart mit einer Unternehmung in Verbindung gebracht wird, dass diese den Sinngehalt des Wortes (mit)bestimmt: Angesichts des Bedeutungswandels infolge der überragenden Bekanntheit wird APPLE vom Durchschnittskonsumenten der beanspruchten Waren nicht in erster Linie im Sinne der Frucht "Apfel", sondern unmittelbar als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden (E. 2).