Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV; Anspruch auf ein gesetzmässig besetztes Gericht; Wechsel im Spruchkörper.
Bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers ist es Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf die beabsichtigte Auswechslung von mitwirkenden Richtern und die Gründe dafür hinzuweisen (E. 8).