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Regeste

Art. 13 BV; Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Tessin über das öffentliche Beschaffungswesen in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (LCPubb); Recht auf Schutz der Privatsphäre.
Aufgrund von Art. 45 Abs. 4 LCPubb in der damaligen Fassung sind Entscheide über den Ausschluss von künftigen Verträgen im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. Obwohl eine solche Veröffentlichung eine ausreichende Rechtsgrundlage findet und einem legitimen öffentlichen Interesse entspricht (E. 5.3.1 und 5.3.2), ist sie unverhältnismässig und verletzt sie folglich das in Art. 13 BV verbriefte Recht auf Schutz der Privatsphäre (E. 5.3.3 und 5.3.5). Demgegenüber kann Art. 45a Abs. 4 LCPubb in der geltenden Fassung verfassungskonform angewendet werden, da er der Behörde einen angemessenen Ermessensspielraum bei der Wahl des Mediums zur Bekanntmachung der Sanktion einräumt (E. 5.3.6).

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Article: Art. 13 BV