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Regeste a

Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; Aktivlegitimation des Kindes im Unterhaltsprozess bei Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand.
Die Rechtsprechung, wonach das Kind im Unterhaltsabänderungsverfahren trotz Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen und der damit einhergehenden Legalzession umfassend aktiv- bzw. passivlegitimiert bleibt, findet auch dann Anwendung, wenn das Gemeinwesen vor oder während eines Verfahrens, in welchem es erst um die Erstreitung eines Unterhaltstitels geht, für den Unterhalt des Kindes Leistungen erbringt (E. 4.1 und 4.3).

Regeste b

Art. 163, Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB; Anspruch auf Betreuungsunterhalt bei Verheiratung des betreuenden Elternteils.
Betreut ein Elternteil ein aus einer ausserehelichen Beziehung stammendes Kind und heiratet jener einen Dritten, mit dem er alsdann wiederum ein Kind hat, werden die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils über die eheliche Unterhaltspflicht gedeckt; mangels eines Mankos bleibt kein Raum für die Zusprechung von Betreuungsunterhalt (E. 7.3.2).

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références

Article: Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 163, Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB