Regeste
Mitwirkung Unbefugter bei der Beschlussfassung in der Aktiengesellschaft ( Art. 691 Abs. 2 und 3 OR ); Rechtsschutzinteresse.
Die Klage nach Art. 691 Abs. 3 OR ist ein Unterfall der Anfechtungsklage nach Art. 706 f. OR. Sie zielt auf die Beseitigung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses ab (Gestaltungsklage).
Dem Aktionär fehlt das Rechtsschutzinteresse an einer selbständigen Klage, mit der im Ergebnis lediglich ein Mehrheitsbeschluss bestätigt werden soll, auch wenn dieser gleichzeitig Gegenstand einer Anfechtungsklage anderer Aktionäre ist.