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Regeste

Versicherungsvertrag gegen Unfallrisiken. Versicherer, der die Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer und eine wesentliche Gefahrserhöhung anruft.
1. Zusammenfassung der Rechtsprechung betreffend die Verletzung der Anzeigepflicht (E. 1).
2. Im vorliegenden Fall genügte die Stellungnahme des behandelnden Arztes anlässlich der Einvernahme vor Gericht, damit der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhielt: es war keineswegs nötig, die Würdigung der Zeugenaussage im Urteil abzuwarten (E. 2a).
3. Begriff und Tragweite einer wesentlichen Gefahrserhöhung (E. 3).
4. Versicherungsnehmer, Opfer eines Herzleidens, der nach einer Diagnose-Untersuchung stirbt. Die vorbestehende Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten, mag diese seit einigen Monaten eine Gefahrserhöhung gewesen sein, bildete nicht den Grund für den Hinschied; Ursache war vielmehr ein Operationsunfall, d.h. die Perforierung einer Herzkammer durch eine Sonde im Verlaufe der Untersuchung (E. 4).