Regeste
Aussetzen des Verfahrens gemäss Art. 38 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens.
Bei einem Vorbehaltsurteil nach deutschem Zivilprozess darf das schweizerische Vollstreckungsverfahren nicht sistiert werden, weil das Nachverfahren, unter dessen auflösender Bedingung das Vorbehaltsurteil steht, kein ordentlicher Rechtsbehelf i.S. von Art. 38 Abs. 1 LugÜ ist (E. 3).