Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 

Regeste a

Rechtsschutz gegen die präventive verdeckte Fahndung (§ 36septies Abs. 4 und 5 Gesetz des Kantons Solothurn über die Kantonspolizei - KapoG/SO).
Die vorgesehene nachträgliche Beschwerde an das Obergericht (E. 6.3.1) setzt voraus, dass die betroffene Person nachträglich über die verdeckte Fahndung informiert wird. Aufhebung von § 36septies Abs. 4 Satz 2 KapoG/ SO, wonach diese Benachrichtigung - abweichend von der Regelung in der StPO (vgl. Art. 298d Abs. 4 StPO) - aufgeschoben oder unterlassen werden kann (E. 6.3.2).

Regeste b

Automatisierte Fahrzeugfahndung (§ 36octies KapoG/SO); Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 und 36 BV; Art. 8 i.V.m. Art. 13 EMRK), notwendige Schutz- und Kontrollvorkehrungen.
Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (E. 8.1 und 8.2). Die Einsatzorte müssen nicht gesetzlich geregelt werden (E. 8.3.1).
Die Erfassung der Fahrzeuginsassen ist gesetzlich ausgeschlossen (E. 8.4).
Aufhebung von § 36octies Abs. 2 lit. a KapoG/SO, der den systematischen Abgleich mit sämtlichen Personen- und Sachfahndungsdateien zulässt (E. 8.5.1). Die automatisierte Fahrzeugfahndung darf nur zum Schutz von Rechtsgütern und öffentlichen Interessen von erheblichem Gewicht angeordnet werden (E. 8.7). Schutz des Kerngehalts von Art. 13 BV (E. 8.8).
Notwendigkeit ergänzender Schutz- und Kontrollvorkehrungen auf Verordnungsebene (E. 8.3.2, 8.9 und 8.11). Solange diese fehlen, darf keine automatisierte Fahrzeugfahndung angeordnet werden.

Regeste c

Flugverbot für Drohnen (§ 39ter KapoG/SO); Informations- und Medienfreiheit (Art. 16 und 17 BV; Art. 10 EMRK).
Medienkonsumenten und -konsumentinnen haben ein schutzwürdiges Interesse an einer unabhängigen Berichterstattung über Polizeieinsätze und können sich insofern auch auf die Medienfreiheit berufen (E. 9.1.1).
Das strafbewehrte Flugverbot 300 m im Umkreis des "Einsatzes" von Polizei, Feuerwehr, Zivilschutz und Rettungsdiensten ist verfassungskonform auf Notfalleinsätze zu beschränken (E. 9.2).
Überwiegendes öffentliches Interesse (E. 9.3.3) und Verhältnismässigkeit des Flugverbots (E. 9.3.4).
Gesetzgebungskompetenz des Kantons bejaht (E. 9.4).

contenu

document entier
regeste: allemand français italien

références

Article: Art. 298d Abs. 4 StPO, Art. 13 Abs. 2 und 36 BV, Art. 13 EMRK, Art. 13 BV suite...