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Regeste

Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (rückwirkend in Kraft getreten am 17. September 2020; in der vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2022 in Kraft stehenden Fassung); Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; in der zwischen dem 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 in Kraft stehenden Fassung); Art. 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (in der vom 26. Juni bis 19. Dezember 2021 in Kraft stehenden Fassung); Erwerbsausfall in Zusammenhang mit der Homeoffice-Empfehlung des Bundesrats.
Die Homeoffice-Empfehlung des Bundesrats, welche nach der Aufhebung der Homeoffice-Pflicht aufrechterhalten wurde, stellt eine durch eine Behörde angeordnete Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie dar. Eine selbständigerwerbende Person, welche durch die Umsetzung dieser Empfehlung (Homeoffice der Arbeitnehmer) durch einen Arbeitgeber, mit welchem sie vertraglich verbunden ist, einen bedeutenden Rückgang ihres Umsatzes erleidet, kann eine Erwerbsausfallentschädigung beanspruchen. Aufgrund der ausdrücklich vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen der betroffenen Person und dem Arbeitgeber liegt ein ausreichender Kausalzusammenhang vor zwischen der Empfehlung, deren Umsetzung durch den Arbeitgeber und dem Rückgang der Einnahmen des selbständigerwerbenden Leistungsansprechers (E. 5.1-5.3).