Regeste
Art. 29 Abs. 4 OG und Art. 32 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit.
Art. 32 des Staatsvertrages geht als Sondernorm der allgemeinen Bestimmung von Art. 29 Abs. 4 OG vor. Demnach haben deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, welche an einem Prozess vor dem Eidg. Versicherungsgericht beteiligt sind, in der Regel kein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu verzeigen.