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Regeste

Art. 9 BV, Art. 13, 14, 16 und 22 RPG, Art. 32 Abs. 1 lit. a FIFG, Art. 126 Abs. 3 MG, Art. 37 Abs. 4 und Art. 37m Abs. 1 LFG, Art. 30a VIL; Zulässigkeit eines kantonalen Gestaltungsplans für den Innovationspark Zürich (IPZ) auf dem bisherigen Militärflugplatz Dübendorf.
Der kantonale Gestaltungsplan kann sich nicht direkt auf Bundesrecht stützen. Der Innovationspark verfügt jedoch über ein bundesgesetzlich anerkanntes überwiegendes nationales Interesse, das bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen angemessen zu berücksichtigen ist (E. 7).
Das anwendbare kantonale Bau- und Planungsrecht sieht den kantonalen Gestaltungsplan vor. Ein solcher ist überdies für den Innovationspark Zürich in der Richtplanung des Kantons vorgesehen und entspricht der Komplexität des Projekts. Die vom Bundesrecht vorgeschriebene Harmonisierung der verschiedenen Verfahren erscheint ohne kantonalen Gestaltungsplan erheblich erschwert. Angesichts der konkreten Verhältnisse erweist sich die einschränkende Auslegung des kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht des Kantons, wonach der Erlass eines kantonalen Gestaltungsplans für den Innovationspark nicht zulässig ist, als nicht der Situation angepasst und damit als unsachlich bzw. willkürlich (E. 8).
Die Zuweisung des Militärflugplatzes Dübendorf in die Landwirtschaftszone erscheint angesichts der bestehenden weitgehenden Überbauung des Flugplatzperimeters, der auch keine Fruchtfolgeflächen enthält, überholt. Der Innovationspark ist im kantonalen Richtplan vorgesehen und befindet sich damit auf zumindest gleicher Stufe wie die allgemeine raumplanerische Grundordnung. Unter Abwägung der einschlägigen Interessen ist es daher zulässig, die Zuordnung des fraglichen Gebiets zur Landwirtschaftszone zu übersteuern (E. 9).

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