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Regeste

Haftung einer Bank für die gegen den Willen des Verfügenden vorgenommene Berichtigung einer aufgrund eines doppeldeutigen Überweisungsauftrags erfolgten Übertragung von Werten (Art. 420 Abs. 3, 397 Abs. 1 u. 43 Abs. 1 OR).
Eine Bank, die bestimmte Werte auf ein Nummernkonto überträgt und sich dafür auf einen doppeldeutigen, von einer andern Bank stellvertretend für den Verfügenden erteilten Überweisungsauftrag stützt, kann in der Folge die Übertragung nicht von sich aus rückgängig machen und die Ausführung des Überweisungsauftrags nicht gegen den Willen des Verfügenden ändern.