Regeste
Art. 4 BV; willkürliche Anwendung kantonalen Strafprozessrechts.
Art. 247 bern. StPO verpflichtet den Richter, wie ohne Willkür angenommen werden kann, nicht, in der Voruntersuchung einvernommene Zeugen, deren Aussagen er ohne Willkür für unerheblich erachtet, dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gegenüberzustellen und ihm damit Gelegenheit zu geben, Fragen an sie zu stellen.