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Regeste

Art. 151 Abs. 1 ZGB; Dauer der Rente.
Eine gestützt auf Art. 151 Abs. 1 ZGB zugesprochene Rente kann auch dann zeitlich beschränkt werden, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und die Lebensverhältnisse der geschiedenen Frau sich dadurch dauernd verändert haben. Die Rente ist aber mindestens für so lange zu gewähren, als die der Mutter zugeteilten Kinder eine umfassende Fürsorge und Pflege benötigen, was bis zum 16. Altersjahr des jüngsten Kindes zutreffen dürfte, sowie für die mutmassliche Dauer der beruflichen Wiedereingliederung der geschiedenen Frau.
Die Praxis, den Rentenanspruch gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB in der Regel auf die halbe Ehedauer zu beschränken, ist bundesrechtswidrig.