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Regeste

Art. 8 EMRK; mögliche Anrufung des Rechts auf Achtung des Privatlebens, um nach einem längeren illegalen Aufenthalt in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
Präzisierung der Rechtsprechung. Es ist nicht ausgeschlossen, nach dem definitiven Verlust eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz das sich aus Art. 8 EMRK ergebende Recht auf Privatleben anzurufen, wobei diese Möglichkeit eine besonders ausgeprägte Integration voraussetzt; die Rechtsprechung gemäss BGE 144 I 266 (Vermutung genügend enger Beziehungen im Land nach 10-jährigem rechtmässigem Aufenthalt) ist nicht anwendbar bei dieser Ausgangslage (E. 5.3). Anwendung dieser Grundsätze auf den Beschwerdeführer, der zunächst zwölf Jahre gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gelebt hat, aber anschliessend während zehn Jahren im Verborgenen in der Schweiz verblieben ist (E. 5.4-5.8).