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Regeste

Verordnung Nr. 1 zum SchKG (Formulare und Register).
Das Obligatorium der Verwendung amtlicher Formulare durch das Betreibungsamt ist als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen. Eine eindeutig abgefasste, alle für den Empfänger wesentlichen Angaben enthaltende und ihm in gehöriger Weise zugestellte Verfügung (hier: Ansetzung einer Klagefrist) ist, auch wenn nicht in einen formularmässigen Text gekleidet, rechtswirksam. (Erw. 1).
Lastenbereinigung (Art. 140 SchKG, 37 und 39 VZG, 20 der Anleitung zur VZG).
Ein Streit, der sich nicht auf Bestand oder Rang einer Grundpfandlast, sondern bloss auf die Person des derzeit berechtigten Gläubigers bezieht, ist nicht im Lastenbereinigungsverfahren auszutragen. Die Vorschrift des Art. 39 VZG über die Verteilung der Parteirollen ist auf einen solchen Streit nicht anwendbar. Das Betreibungsamt hat es den Streitenden zu überlassen, sich gütlich oder rechtlich auseinanderzusetzen; es darf weder dem einen noch dem andern eine Klagefrist ansetzen. (Erw. 2 und 3).

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références

Article: Art. 140 SchKG, Art. 39 VZG