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Regeste

Lohn- bzw. Verdienstpfändung.
Die Betreibungsbehörden haben die Einkommensverhältnisse des Schuldners im Zusammenhang mit einer Lohn- oder Verdienstpfändung von Amtes wegen abzuklären. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner im Beschwerdeverfahren prozessual unzulässige Noven vorbringt (E. 3).
Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens ist auf die Umstände im Zeitpunkt der Vornahme der Einkommenspfändung abzustellen. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Pfändung Rechnung zu tragen (E. 4).