Regeste
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Zulässigkeit von neuen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen.
Zulässigkeit eines Rechtsgutachtens, das ein bereits im kantonalen Verfahren eingereichtes Gutachten ergänzt und einzig zum Ziel hat, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu bekräftigen.