Regeste
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Verwahrung, Anlasstat, öffentliche Sicherheit.
Ernst gemeinte Morddrohung - hier rund einen Monat nach Entlassung aus dem Strafvollzug auf Grund einer Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens und Drohungen gleicher Art - kann Anlasstat für eine Verwahrung sein (E. 2c/cc).
Der Täter gefährdet die öffentliche Sicherheit auch dann, wenn er eine Gefahr für einen begrenzten Personenkreis darstellt (E. 2c/ee).