Regeste
Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB); Zeitpunkt des Widerrufs der Zustimmung zur Scheidungskonvention (Art. 111 Abs. 2 ZGB).
Die Ehegatten können bereits vor der richterlichen Anhörung auf die Scheidungskonvention zurückkommen (E. 2.2). Ein Ehegatte kann auch nach dem in der Konvention vereinbarten Verkauf der ehelichen Liegenschaft seine vorher erteilte Zustimmung zur Scheidungskonvention widerrufen und die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung verlangen. Die Vorinstanz, welche die Parteien als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt, nur weil ein Ehegatte einen Bestandteil des ehelichen Vermögens veräussert hat, verletzt Bundesrecht (E. 2.3 und 2.4).