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Regeste

Revision (Art. 137 lit. a und b OG).
1. Haben die Strafbehörden durch Einstellungsbeschluss oder Freisprechung die Begehung der im Revisionsgesuch behaupteten strafbaren Handlung verneint, so ist ihr Entscheid für das Bundesgericht verbindlich (Erw. 1). Es steht dem Bundesgericht in einem solchen Falle nicht zu, anhand der Strafakten oder weiterer Beweismittel selbständig zu prüfen, ob die betreffende Handlung doch begangen worden sei, wenn auch als nicht strafbare (Erw. 2).
2. Die Revision eines Urteils des Bundesgerichtes kann nicht dadurch erwirkt werden, dass zu einer schon im frühern Verfahren aufgestellten Behauptung nachträglich ein Gutachten angerufen oder vorgelegt wird. Das gilt sowohl dann, wenn durch ein neues Gutachten das Ergebnis einer bereits erfolgten Begutachtung widerlegt werden will, als auch dann, wenn im frühern Verfahren der Antrag auf Begutachtung abgelehnt (oder nicht gestellt) wurde (Erw. 3).

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Article: Art. 137 lit. a und b OG