Regeste
Gemeinschaftskonto
1. Auf das Gemeinschaftskonto sind zur Hauptsache die Bestimmungen über den Auftrag anwendbar (Erw.2).
2. Der Vertrag kann die Vererblichkeit der Rechte der Auftraggeber vorsehen (Erw. 3).
3. Die Inhaber des Gemeinschaftskontos sind Solidargläubiger; jeder von ihnen ist auf die ganze Forderung berechtigt; durch Befriedigung eines Gläubigers geht auch die Forderung der andern Gläubiger unter (Erw. 4 und 5).
4. Stirbt ein Kontoinhaber, so kann einer seiner Erben die Recht der andern Kontoinhaber durch Belangung des Schuldners im Sinne von Art. 150 Abs. 3 OR beeinträchtigen; er kann aber den Auftrag nur mit Zustimmung der andern Kontoinhaber widerrufen (Erw. 6).