Regeste
BG vom 20. Dezember 1968 über die Änderung des OG; Übergangsrecht (Ziffer III Abs. 2 und 3 dieses BG).
Auf die Rechtsmittel gegen einen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Oktober 1969) gefällten Entscheid bleiben die bisherigen Verfahrensvorschriften, insbesondere die bisherigen Bestimmungen über die Fristen anwendbar, auch wenn der Entscheid den Parteien erst nach jenem Zeitpunkt mitgeteilt wurde.
Die Frist für die Berufung gegen einen solchen Entscheid beträgt also 20 Tage (Art. 54 Abs. 1 OG in der Fassung vom 16. Dezember 1943).