Regeste
Anforderungen an Unterlassungsklagen.
Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Das vom Richter ausgesprochene Verbot muss ohne nochmalige materielle Beurteilung der Sache vollstreckt werden können.
Ein Verstoss gegen diesen Grundsatz ist vom Richter von Amtes wegen zu korrigieren.