Regeste
Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.
Inhaltsangabe des BJ
(3. Quartalsbericht 2012)Streichung aus dem Register (Artikel 37 Abs. 1 Bst. a EMRK); fehlendes Interesse an Aufrechterhaltung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer rügte, Opfer eines diskriminierenden Eingriffs in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geworden zu sein, weil seine österreichische Altersrente teilweise gepfändet worden sei, wohingegen nach Art. 92 Ziff. 9a SchKG AHV-Renten unpfändbar seien (Art. 8 i.V.m. 14 EMRK). Der Gerichtshof strich die Beschwerde in Anwendung von Art. 37 Abs. 1 Bst.a EMRK aus seinem Register, weil der Beschwerdeführer sich ungeachtet gesetzter Fristen nicht mehr bei dessen Kanzlei gemeldet hatte (einstimmig).