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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_608/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Rohn und Rechtsanwältin Laura Mahler, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ Inc., 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Brunner, 
Beschwerdegegnerin, 
 
F.________ Foundation, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicola Neth. 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsrecht; Sistierung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, 
vom 13. November 2023 (HOR.2017.38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 4. Mai 2017 klagten die A.________ Inc. (Klägerin; Beschwerdegegnerin) sowie D.C.________ und E.C.________ beim Handelsgericht des Kantons Aargau gegen die B.________ AG (Beklagte; Beschwerdeführerin).  
Sie beantragten die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 6. März 2017, namentlich die Abwahl des Verwaltungsrats H.________ und die Wahl des Verwaltungsrats G.________, sowie der Nichtigkeit aller weiteren Generalversammlungsbeschlüsse der Beklagten, insbesondere der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlungen vom 27. März 2017 mit der Wahl des Verwaltungsrats I.________ und vom 26. April 2017 mit der Festlegung von neuen Statuten der Beklagten. Eventualiter beantragten sie die Aufhebung dieser Beschlüsse. 
Zudem beantragten sie die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats der Beklagten vom 6. März 2017 und aller weiteren Beschlüsse, die von G.________ und/oder I.________ als Verwaltungsräte gefasst wurden, insbesondere des Konstituierungsbeschlusses vom 27. März 2017. 
Schliesslich beantragten sie diverse vorsorgliche Massnahmen. 
 
A.b. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 wurde das Verfahren aufgetrennt: Fortan wurde die Klage von D.C.________ und E.C.________ unter der Verfahrensnummer HOR.2017.39 geführt und jene der Klägerin unter der Verfahrensnummer HOR.2017.38.  
Mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 21. November 2018 trat das Handelsgericht im Verfahren HOR.2017.39 auf die Klage von D.C.________ und E.C.________ nicht ein (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
A.c. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wurde das vorliegende Verfahren auf die Frage der rechtmässigen Vertretung der Klägerin beschränkt.  
Am 7. Juni 2017 beantragte C.C.________, als beklagtischer Nebenintervenient zugelassen zu werden. Diesem Gesuch wurde am 30. August 2017 entsprochen. 
 
 
A.d. Am 25. Juni 2018 trat das Handelsgericht auf die Klage nicht ein. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurück. In der Folge betraute das Handelsgericht mit Verfügung vom 13. August 2019 Prof. Dr. Q.________ mit einem Gutachten zum panamaischen Recht.  
 
A.e. Am 19. August 2019 wurde ein Ausstandsgesuch gegen den Vizepräsidenten Dr. Meinrad Vetter und den Obergerichtsschreiber Dr. Andreas Schneuwly gestellt. Dieses wies das Handelsgericht am 4. Oktober 2019 ab, was vom Bundesgericht mit Urteil 4A_524/2019 vom 4. März 2020 bestätigt wurde.  
 
A.f. An der Instruktionsverhandlung vom 25. Juni 2020 zur Bereinigung des Fragenkatalogs für das Gutachten zum panamaischen Recht sistierte der Vizepräsident des Handelsgerichts das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Bestätigung oder Aufhebung des Urteils des Juzgado Quinto de Circuito de lo Civil del Primer Circuito Judicial de Panamá vom 2. Mai 2019.  
 
A.g. Am 8. April 2021 forderte der Vizepräsident des Handelsgerichts die Parteien dazu auf, ihn über den aktuellen Stand des panamaischen Verfahrens zu informieren. Am 5. Mai 2022 verlängerte er die Sistierung bis zur Bereinigung des öffentlichen Registers betreffend die Klägerin in Panama.  
 
A.h. Am 8. Dezember 2022 beantragte die F.________ Foundation, sie sei zur Unterstützung der Beklagten als Nebenintervenientin zuzulassen.  
 
A.i. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurde die Eingabe der F.________ Foundation den Parteien je zur Kenntnisnahme zugestellt und darauf hingewiesen, dass das Verfahren gemäss Verfügung vom 5. Mai 2022 bis zur Bereinigung des öffentlichen Registers in Panama in Bezug auf die Klägerin sistiert bleibt.  
 
A.j. Auf Aufforderung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts teilte die Klägerin am 28. September 2023 mit, das panamaische Register sei am 24. August 2023 bereinigt und im Einklang mit den panamaischen Gerichtsurteilen den schon zuvor bestehenden Verhältnissen angepasst worden. Am 3. Oktober 2023 hob der Vizepräsident des Handelsgerichts die Sistierung auf und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Nebenintervention. Die Klägerin beantragte die Abweisung des Gesuchs und die Beklagte dessen Gutheissung.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 13. November 2023 wies der Vizepräsident des Handelsgerichts das Gesuch der F.________ Foundation um Nebenintervention ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem sistierte er das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens HOR.2021.17 (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.  
Die Beklagte beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, die Dispositiv-Ziffer 2 der handelsgerichtlichen Verfügung vom 13. November 2023 und die Sistierung des vorliegenden Verfahrens seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei sie zur Verbesserung an das Handelsgericht zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit der Vizepräsident des Handelsgerichts das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens HOR.2021.17 sistierte, stellt seine Verfügung vom 13. November 2023 einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 138 III 190 E. 6). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 134 V 138 E. 3; 133 III 645 E. 2.2). 
In der Hauptsache geht es um eine gesellschaftsrechtliche Klage und damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht kein Streitwerterfordernis, weil das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz entscheidet (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 139 III 67 E. 1.2; 138 III 799 E. 1.1; Urteil 4A_581/2022 vom 2. Juni 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 III 355). 
Nach der Rechtsprechung muss bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei wie vorliegend mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot, indem sie aufzuzeigen versucht, die strittige Sistierung führe dazu, dass in Anbetracht der Natur des betroffenen Prozesses nicht innerhalb angemessener Frist mit einem Urteil gerechnet werden könne (BGE 138 III 190 E. 6; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261 E. 1.2.2; 134 IV 43 E. 2.5; je mit Hinweisen). 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens gemäss Art. 126 ZPO stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar (Urteile 5A_558/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.1; 5A_873/2015 vom 22. April 2016 E. 5.2.1; 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 III 270). Entsprechend kann in der Beschwerde an das Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb das vorliegende Verfahren sistiert wird, bis das Verfahren HOR.2021.17 rechtskräftig abgeschlossen ist.  
 
3.2. Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang (BGE 135 III 127 E. 3.4; 119 II 386 E. 1b; Urteile 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E. 5.2.1; 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1). Allerdings ist aus prozessökonomischen Gründen und wegen der Gefahr widersprüchlicher Urteile zu vermeiden, dass sich mehrere Gerichte gleichzeitig mit identischen Fragen beschäftigen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Die Aussetzung des Verfahrens ist namentlich zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. In diesem Sinne ist ein Spannungsfeld mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV hinzunehmen (vgl. auch BGE 141 III 549 E. 6.5).  
 
 
3.3. Die Vorinstanz sistierte das vorliegende Verfahren bereits mehrfach aus unterschiedlichen Gründen: So erfolgte die Sistierung vom 25. Juni 2020 bis zur rechtskräftigen Bestätigung oder Aufhebung des Urteils des Juzgado Quinto de Circuito de lo Civil del Primer Circuito Judicial de Panamá vom 2. Mai 2019, während die Sistierung vom 5. Mai 2022 bis zur Bereinigung des öffentlichen Registers in Panama angeordnet wurde. Die nunmehr angefochtene Sistierung wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens HOR.2021.17 ausgesprochen.  
 
3.4. Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist der Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1). Auch gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG sind Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. zum Verhältnis der beiden Bestimmungen das Urteil 5A_266/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 138 IV 81 E. 2.2; 135 II 145 E. 8.2; je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 5D_10/2014 vom 25. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. zur Kasuistik: GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 23 ff. zu Art. 112 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 47 zu Art. 112 BGG). 
 
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorträgt, enthält die angefochtene Verfügung keine Begründung für die neuerliche Sistierung. Es ergibt sich nur aus dem Dispositiv, dass das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens HOR.2021.17 sistiert wird. Aus welchen Gründen die Vorinstanz zur Sistierung gelangt, lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. 
Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, darüber zu mutmassen, weshalb die Vorinstanz die Erledigung des vorliegenden Verfahrens vom rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens HOR.2021.17 abhängig machte. Es darf sich nicht an die Stelle der Vorinstanz setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Vielmehr ist die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerin zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 112 Abs. 3 BGG). Vernehmlassungen sind nicht einzuholen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). 
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Eintretensfrage sei im vorliegenden Verfahren ohnehin zu entscheiden und dieses werde durch das Verfahren HOR.2021.17 nicht präjudiziert. Darauf war nicht einzugehen. Hingegen dringt sie mit ihrer Rüge durch, dass die Vorinstanz die Sistierung nicht begründet hat. Dafür hat der Kanton Aargau sie angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts vom 13. November 2023 im Verfahren HOR.2017.38 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verf ahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der F.________ Foundation und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross