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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_130/2022  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Büro C-1, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Zeugenstellung 
(Verfahrenstrennung - Teilnahmerechte), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Januar 2022 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer (UH210358-O/U/BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Es wird ihm im Wesentlichen vorgeworfen, B.________ als Gehilfe beim Aufbau und Betrieb einer Marihuana-Indooranlage unterstützt zu haben und dem Marihuana-Handel im grösseren Stil nachgegangen zu sein. A.________ beantragte am 18. Dezember 2020 das abgekürzte Verfahren. Am 5. Juli 2021 widerrief er seine Zustimmung zum Urteilsvorschlag, woraufhin das Bezirksgericht Horgen die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurückwies. 
Am 12. Juli 2021 verurteilte das Bezirksgericht Horgen B.________ im abgekürzten Verfahren rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 29. September 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einvernahme von B.________ als Zeuge. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die mit Beschluss vom 27. Januar 2022 die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2022 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2021 aufzuheben und B.________ nicht als Zeuge einzuvernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesgericht beurteilt diese Fragen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 I 239 E. 2; 142 IV 196 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1, 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz entschieden; die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG grundsätzlich zulässig.  
 
1.3. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 1.2). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz einzig über die Einvernahme von B.________ als Zeuge entschieden. Soweit der Beschwerdeführer sich im bundesgerichtlichen Verfahren gegen die (offenbar unbestrittene) Trennung der gegen ihn selbst und gegen B.________ geführten Strafverfahren wendet, geht dies über den Streitgegenstand hinaus, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
1.4. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies setzt neben der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Trennung der gegen ihn und gegen B.________ geführten Verfahren habe zur Folge, dass sein Mitbeschuldigter aufgrund dessen mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nun als Zeuge und nicht als Auskunftsperson befragt werde. Die Befragung als Zeuge stelle für die Staatsanwaltschaft einen rechtlichen "Vorteil" gegenüber der Einvernahme als Auskunftsperson dar, da B.________ als Zeuge seine Aussage nicht ohne Angabe von Gründen verweigern dürfe und der Wahrheitspflicht unterliege.  
 
1.4.2. In der gesetzlichen Konzeption nimmt die Auskunftsperson eine Stellung ein, welche zwischen derjenigen der beschuldigten Person und der Zeugin oder dem Zeugen anzusiedeln ist. Anders als die beschuldigte Person wird sie keiner Straftat konkret verdächtigt (vgl. Art. 111 Abs. 1 StPO), sie ist aber im Unterschied zur Zeugin oder zum Zeugen an der zu untersuchenden Straftat auch nicht völlig unbeteiligt (Art. 162 StPO; BGE 144 IV 28 E. 1.3.1). Im Unterschied zur Zeugin oder zum Zeugen unterliegt die Auskunftsperson nicht der strafbewehrten Wahrheitspflicht (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO) und verfügt über ein allgemeines Aussageverweigerungsrecht (Art. 180 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmungen betreffend Auskunftspersonen dienen grundsätzlich allein dem Interesse von Auskunftspersonen (vgl. BGE 144 IV 28 E. 1.3.1; Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4).  
Die beschwerdeführende beschuldigte Person ist nicht dazu legitimiert, Vorschriften, welche den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie Auskunftspersonen bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen (vgl. Urteile 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2; 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4). 
 
1.4.3. Soweit der Beschwerdeführer ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Befragung von B.________ als Auskunftsperson anstatt als Zeuge geltend machen möchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der zitierten Rechtsprechung beruft er sich dabei auf Bestimmungen, welche nicht seine Rechte, sondern diejenigen von B.________ schützen sollen. Dass im vorliegenden Fall auch seine eigenen Rechte betroffen wären, legt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht hinreichend substanziiert dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde nicht legitimiert.  
 
2.  
Nach dem Vorangegangenen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern