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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_417/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld, Schönenhofstrasse 19, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Errichtung einer Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. April 2023 (KES.2023.11). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter einer im April 2022 geborenen Tochter und Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 und 22. September 2022 wurde sie von der KESB Frauenfeld aufgefordert, für die Anerkennung der Vaterschaft durch den Vater besorgt zu sein. Am 16. Dezember 2022 wurde sie persönlich angehört und teilte dabei mit, dass sie den Vater kenne, es aber für das Kind nicht gut wäre, wenn dieser es anerkennen und Unterhalt bezahlen müsste; sie wolle den Namen des Vaters nicht nennen und sei mit der Errichtung einer Beistandschaft für das Kind nicht einverstanden. 
Mit Entscheid vom 15. Februar 2023 errichtete die KESB Frauenfeld für das Kind eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und erteilte der eingesetzten Beiständin u.a. den Auftrag, für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater und die Wahrung des Unterhaltsanspruches zu sorgen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 24. April 2023 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Es fehlt die eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 45 Abs. 5 BGG) ist aber insofern entbehrlich, als auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist. 
 
2.  
Das Obergericht hat festgehalten, im Gegensatz zu ihren Aussagen gegenüber der KESB bringe die Mutter in der Beschwerde nunmehr vor, das Kind kenne den Vater, welcher es mehrmals wöchentlich besuche, für Geschenke, Essen, Kleidung und Pflege sorge; sie und der Vater wollten keinen Vaterschaftstest, hätten ein gutes Verhältnis und würden gemeinsam für das Kind sorgen, weshalb jegliche Massnahme sofort zu beenden sei. Im Anschluss hat das Obergericht erwogen, dass das Kind einen verfassungsmässigen Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung und ein Recht habe, seinen Vater nicht nur zu kennen, sondern von diesem auch offiziell anerkannt zu werden. Dies sei trotz wiederholter Aufforderung nicht erfolgt. Die fehlende Vaterschaftsanerkennung, die dadurch fehlende Gewissheit und fehlende rechtliche Grundlage zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen stelle eine Gefährdung des Kindeswohles dar, zumal der Unterhaltsanspruch nur ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden könne und die Beschwerdeführerin in nicht allzu guten finanziellen Verhältnissen lebe. Die Anordnung einer Beistandschaft zur Feststellung des Kindesverhältnisses sowie zur Wahrung des Unterhaltsanspruches sei somit notwendig und verhältnismässig. 
 
3.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden Rechtsbegehren (bzw. daran, dass das sinngemäss als Begehren lesbare Anliegen, wenn das Kindeswohl wirklich wichtig sei, werde um Erlass einer Strafe gebeten, nicht sachgerichtet wäre). Sodann enthält die Beschwerde auch keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides; die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf eine Wiederholung ihrer Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren, das Kind kenne den Vater, dieser komme mehrmals in der Woche und sorge für Geschenke, Essen, Kleidung und Pflege und sende jeden Monat Fr. 1'000.-- als Kindergeld. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli