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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_738/2022  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Beriger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), 
Ostermundigenstrasse 99B, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. August 2022 (100.2020.469U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1970) stammt aus Ecuador. Er kam am 20. August 1986 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz und verfügt hier inzwischen über eine Niederlassungsbewilligung. A.________ ist Vater dreier Kinder (B.________, geb. 2000, Schweizer Bürger; C.________, geb. 2002, spanische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz; D.________, geb. 2017, Schweizer Bürgerin). Er lebt derzeit mit der Schweizerin E.________ und der gemeinsamen Tochter D.________ sowie zwei Stiefkindern zusammen.  
 
A.b. Seit seiner Einreise wurde A.________ wiederholt straffällig. Neben verschiedenen SVG-Delikten (grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall usw.) wurde er am 27. April 2005 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten und am 25. April 2017 wegen eines weiteren (qualifizierten) Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (davon 20 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren). A.________ ist am 16. Februar 2022 wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erneut vorläufig festgenommen worden; er befand sich vom 17. Februar 2022 bis am 5. Mai 2022 in Untersuchungshaft.  
 
A.c. Gegen A.________ laufen 12 Betreibungen für einen Betrag von Fr. 35'610.15 Es liegen gegen ihn 42 offene Verlustscheine über Fr. 139'823.90 vor. Insgesamt bestehen aus Pfändungen aus den letzten 20 Jahren 101 ungetilgte Verlustscheine im Umfang von Fr. 313'603.29 Vom 1. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017 musste A.________ von der Sozialhilfe mit Fr. 9'175.35 unterstützt werden.  
 
B.  
Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ist A.________ in den Jahren 1999, 2000 und 2005 ausländerrechtlich verwarnt worden. Am 29. April 2020 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (heute: Amt für Bevölkerungsdienste) seine Niederlassungsbewilligung; gleichzeitig wies es ihn weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. 
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. August 2022 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Unrecht erfolgt sei. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern sei anzuweisen, die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Bezug auf seine Wegweisung wiederherzustellen. Ihm sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses deshalb abzusehen. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde am 16. September 2022 antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt. 
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern beantragen, die Beschwerde abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen. 
Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern hat am 22. November 2022 unter Einreichung eines Auszugs aus dem Eheregister und der entsprechenden Mutationsmeldung mitgeteilt, dass A.________ und E.________ am 28. Oktober 2022 geheiratet haben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden, weil grundsätzlich ein Anspruch auf deren Fortdauern besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 1.1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist die Beschwerde unter folgenden Vorbehalten an die Hand zu nehmen: Nicht einzutreten ist auf das Begehren, es sei festzustellen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Unrecht erfolgt sei; es besteht hieran kein Interesse, da das Leistungsbegehren auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zulässig ist (vgl. zum Verhältnis zwischen Feststellungs- und Leistungsbegehren BGE 141 II 113 E. 1.7). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Begehren, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung zu verlängern; der Antrag geht über den Streitgegenstand hinaus. Vor Bundesgericht kann dieser nur eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet oder geändert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, dass und allenfalls inwiefern solche verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen ihres Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2). Soweit die vorliegende Eingabe diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, wird im Folgenden darauf nicht weiter eingegangen (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 139 II 404 E. 10.1, je mit Hinweisen).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid hierzu Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin seit dem 28. Oktober 2022 verheiratet sind, bildet ein echtes Novum und ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Es änderte sich dadurch aber auch nichts am Verfahrensausgang, da die Vorinstanz bereits von einer eheähnlichen Beziehung zwischen den Partnern ausgegangen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt und erfüllt deshalb unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil 2C_133/2022 vom 24. Juni 2022 E. 3). Da die Anlasstaten am 25. Mai und 2. Juni 2016 und damit vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, konnte die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ohne gleichzeitige Landesverweisung entzogen werden, da Art. 63 Abs. 3 AIG nicht zur Anwendung kommt (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Vorliegend ist umstritten, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist. 
 
4.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt der Widerruf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und verstösst gegen Art. 96 AIG, Art. 8 EMRK sowie das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Partnerin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter in einem Haushalt. Er kann sich deshalb auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. Urteil 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.2); der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bildet einen Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Hinsichtlich seiner volljährigen Kinder sowie der Stiefkinder (geb. 1996, 2002 und 2004) beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK; er legt diesbezüglich insbesondere - entgegen seiner Begründungspflicht (vgl. vorstehende E. 2.1) - nicht dar, dass zwischen ihnen und ihm ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde (vgl. zu diesem BGE 147 I 268 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Es ist hierauf deshalb nicht weiter einzugehen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung bzw. Widerruf, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 143 E. 2.1; Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Unter dieses Kriterium fällt auch der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGE 143 I 21 E. 5.5; 135 II 377 E. 4.3). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 KRK) und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen. Keiner dieser Aspekte ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; Urteile 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3; 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen).  
 
5.  
Die Verhältnismässigkeitsprüfung beinhaltet eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. 
 
5.1. Trotz seiner langen Anwesenheit (seit 1986) besteht - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - ein grosses öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt. Er hat hierarchisch in einer nicht untergeordneten Rolle mit 152,3 Gramm reinem Kokain gehandelt. Mit dieser Drogenmenge hat er die für den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erforderliche Schwelle von 18 Gramm reinem Kokain um mehr als das Achtfache überschritten (vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a). Er hat aus rein finanziellen Gründen die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen in Kauf genommen. Das Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine verurteilte ihn deswegen am 25. September 2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren (20 Monate bedingt). Das entsprechende Strafmass liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AIG massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1). Das Bundesgericht verfolgt beim Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven ausländerrechtlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR eine strenge Praxis (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteil 2C_1038/2021 vom 18. März 2022 E. 4.2.2).  
 
5.2. Für die Beurteilung des vorwerfbaren Verhaltens des Beschwerdeführers ist nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. Urteil 2C_133/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist bereits vor der Anlasstat über eine lange Zeitspanne (Verurteilungen von 1999 bis 2012) hier immer wieder straffällig geworden. Er erwirkte Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG und wurde verschiedentlich gebüsst. Zwar liegen diese Verfehlungen teilweise schon mehr als zehn Jahre zurück und wiegen weniger schwer als die verfahrensauslösende Betäubungsmitteldelinquenz. Indessen belegt das entsprechende Verhalten des Beschwerdeführers dennoch, dass er Mühe hat, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Bei den von ihm begangenen Taten handelt es sich zudem nicht durchwegs um Bagatelldelikte (grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall usw.). Im Übrigen war er bereits bezüglich Drogendelinquenz einschlägig vorbestraft. Weder die verschiedenen Strafverfahren und die ausländerrechtlichen Verwarnungen noch die Beziehungen zu seiner Partnerin und seiner Tochter sowie den anderen Kindern vermochten ihn davon abzuhalten, hier immer schwerer straffällig zu werden (vgl. Urteile 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.5.1; 2C_699/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2.5). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die frühere Straffälligkeit des Beschwerdeführers zusätzlich ins Gewicht fällt (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2).  
 
5.3. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Rückfallgefahr vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Rückfallgefahr nicht darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 erneut wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG (Handel mit Kokain) festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurde. Sie hat vielmehr betont, dass bezüglich der laufenden Strafuntersuchung die Unschuldsvermutung gelte (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2). Eine Rückfallgefahr hat sie bejaht, weil der Beschwerdeführer seit 1999 regelmässig straffällig geworden ist und sich seine persönlichen Lebensumstände (familiäre und berufliche Situation, erhebliche Verschuldung) im Vergleich zur Zeit seiner Straffälligkeit inzwischen nicht wesentlich verändert haben (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2). Er war damals wie heute Vater bzw. Stiefvater mehrerer Kinder, lebte bereits mit seiner Partnerin zusammen und verfügte auch zum Tatzeitpunkt über eine Arbeitsstelle. Seine heutige Arbeitstätigkeit hat die Vorinstanz - entgegen seinen Vorbringen - zu seinen Gunsten berücksichtigt (vgl. vorstehende E. 5.2 und vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2). Aus dem Umstand, dass die aktuelle Arbeitgeberin mit seiner Arbeitsleistung zufrieden ist und ihn deshalb während der neusten Untersuchungshaft auch nicht entlassen hat, kann der Beschwerdeführer, der im Übrigen eine weitere Straffälligkeit bestreitet und sich diesbezüglich auf die Unschuldsvermutung beruft, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das von ihm geltend gemachte Wohlverhalten fällt angesichts der vom Strafgericht verhängten 5-jährigen Probezeit und dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens nicht entscheidend ins Gewicht. Die Dauer der straffreien Zeit ist insofern zu relativieren (vgl. Urteil 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.5). Ein Rückfallrisiko kann nach den bisherigen Vorkommnissen nicht ausgeschlossen werden und die entsprechenden pauschalen Einwendungen des Beschwerdeführers, aus seinen Fehlern gelernt und dafür gebüsst zu haben, ändern hieran nichts. Vorliegend muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der von ihm gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1).  
 
6.  
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie überwiegen das öffentliche Sicherheitsinteresse nicht: 
 
6.1. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise im Jahr 1986 im Alter von 16 Jahren in der Schweiz. Er besuchte hier die 8. und 9. Klasse und machte eine Anlehre in einer Autogarage. Er war zwar in der Folge grösstenteils erwerbstätig, indessen ist er dennoch hoch verschuldet und war er vom 1. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017 auch auf Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 9'175.35 angewiesen (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.1). Zwar fällt positiv ins Gewicht, dass er versucht, seine Schulden abzubauen (Lohnpfändung von monatlich Fr. 291.10); dies dürfte sich angesichts der Höhe der Gesamtverschuldung aber als schwierig erweisen. Insofern trifft es zu und ist es auf jeden Fall nicht willkürlich (vgl. vorstehende E. 2.2), wenn die Vorinstanz seine beruflich-wirtschaftliche Integration nicht als (voll) zufriedenstellend erachtet hat. Zweifel bestehen auch in Bezug auf seine soziale Integration: Der Beschwerdeführer legt ausser dem Kontakt zu seiner Familie keine anderen vertieften sozialen Bindungen dar (z.B. Teilnahme an einem Vereinsleben oder dergleichen).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer hat die ersten knapp 16 Jahre seines Lebens im Heimatland verbracht und wurde dort sozialisiert. Er ist danach regelmässig noch dorthin zurückgekehrt. Er spricht zudem die dortige Landessprache (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1). Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er trotz seiner langjährigen Abwesenheit mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Ecuador nach wie vor vertraut ist. Er ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen gesund und arbeitsfähig (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1). Auch wenn sich die wirtschaftliche Integration in Ecuador insbesondere auch wegen seines Alters nicht einfach gestalten wird, ist ihm eine Rückkehr grundsätzlich dennoch möglich und zumutbar. Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz berücksichtigt wurde (vorinstanzliches Urteil E. 4.1 und 4.4), ändert unter Berücksichtigung seines hiesigen Verhaltens während seiner bisherigen Anwesenheit hieran nichts. Die in der Schweiz gemachten Erfahrungen werden dem Beschwerdeführer die berufliche Integration in seiner Heimat erleichtern. Ausserdem lebt der (zwar schon betagte) Vater des Beschwerdeführers - wie er selbst einräumt - noch dort; er kann ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer keine anderen spezifischen persönlichen Umstände vor, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen.  
 
6.3. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fallen unbestrittenermassen die familiären Interessen ins Gewicht.  
 
6.3.1. Die Vorinstanz hat eine Wohnsitzverlegung von Partnerin und Tochter nach Ecuador zu Recht als unzumutbar bezeichnet (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.4). Seine langjährige Lebenspartnerin (nach dem im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigenden Novum [vgl. vorstehende E. 2.3] Ehepartnerin) und die 2017 geborene gemeinsame Tochter sind jedoch Schweizer Bürgerinnen und haben hier damit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Die Entfernungsmassnahme trifft den Beschwerdeführer und seine langjährige Partnerin sowie die gemeinsame minderjährige Tochter hart, da die Pflege des persönlichen Kontakts dadurch stark erschwert wird. Immerhin kann der Kontakt durch gegenseitige Besuche und über die heutigen Kommunikationsmittel dennoch aufrechterhalten werden. Auch seine familiäre Verantwortung hat den Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - nicht davon abgehalten, hier schwer straffällig zu werden. Im Übrigen ist eine spätere Wiedererteilung einer Bewilligung nicht ausgeschlossen, sollte der Bewilligungsanspruch fortbestehen und der Beschwerdeführer sich in der Heimat bewährt haben (vgl. die Urteile 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3; 2C_89/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.2.6, je mit Hinweisen).  
 
6.3.2. Die Kinderrechtskonvention verschafft kein absolutes Recht darauf, in der Schweiz verbleiben zu können; sie verleiht praxisgemäss keine über Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche und das Kindeswohl bildet im Rahmen der Interessenabwägung lediglich ein Element unter anderen, wenn auch ein gewichtiges (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5 und vorstehende E. 4.3.2). Das Kindeswohl wird durch eine Ausreise des Beschwerdeführers zwar tangiert, doch kann die gemeinsame Tochter in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter in den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt den allgemeinen Begründungsanforderungen genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG und vorstehende E. 2.1).  
 
6.4. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht gehalten, anstelle des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung als mildere Massnahmen eine Bewilligungserteilung unter Auflage oder eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung kommt als mildere Massnahme nicht infrage, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung erfüllt sind (BGE 148 II 1 E. 2.5; Urteil 2C_133/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.2). Die Aufrechterhaltung der Bewilligung unter Auflagen fällt ausser Betracht, da die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 AIG). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, es liege bei ihm ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, überzeugen nicht: Es geht im vorliegenden Verfahren um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und nicht um die Erteilung einer Ermessensbewilligung als allgemeiner Härtefall in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. hierzu BGE 138 II 393 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.1 und das Urteil 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 2).  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde gestützt auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid als von vornherein aussichtslos zu gelten hatte (vgl. Art. 64 BGG und zum Begriff der Aussichtslosigkeit BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen). In Anbetracht der Umstände sind die Gerichtskosten zu reduzieren (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.  
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: J. Beriger