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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_110/2022  
 
 
Urteil vom 9. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Dr. Eric Buis und Jeanine Latour, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. B.________, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gianni F. Zanetti, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Veruntreuung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 6. Dezember 2021 (BEK 2021 77). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ war Präsident und C.________ Mitglied des Verwaltungsrats der D.________ AG. Die Stiftung A.________ mit Sitz in Amsterdam gewährte der D.________ AG ein Darlehen. 
Am 14. Januar 2019 wurde über die D.________ AG der Konkurs eröffnet. In der Folge zeigte die Stiftung die beiden Verwaltungsräte wegen mutmasslicher Vermögens- und Konkursdelikte an mit dem Vorwurf, diese hätten das der D.________ AG gewährte Darlehen zweckentfremdet. 
Am 25. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das Strafverfahren betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und eventuell Betrug in Bezug auf die angeblich zweckentfremdete Verwendung des Darlehens ein. 
 
B.  
Dagegen beschwerte sich die Stiftung mit Eingabe vom 7. Juni 2021 beim Kantonsgericht Schwyz. 
Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Stiftung dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Strafuntersuchung betreffend Darlehensgewährung an die D.________ AG fortzuführen, und zwar gegen B.________ in Bezug auf die Straftatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie evtl. des Betrugs (Art. 146 StGB) und gegen C.________ in Bezug auf den Straftatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB). 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).  
 
1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie in diesem Fall darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Zivilforderungen in Frage stehen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin führt vor Bundesgericht aus, sie mache gegenüber den beiden früheren Verwaltungsräten aus der Zweckentfremdung des der (nunmehr konkursiten) D.________ AG gewährten Darlehens Ansprüche auf Schadenersatz gemäss Art. 41 OR geltend. Sie führt aus, es handle sich dabei um einen direkten Gläubigerschaden, wobei ihre Klageberechtigung eingeschränkt sei, da nebst ihrem Direktschaden auch ein Gesellschaftsschaden bestehe. Sie als direkt geschädigte Gläubigerin könne daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur klagen, wenn sie sich auf Art. 41 OR, culpa in contrahendo oder eine gesellschaftsrechtliche Norm stützen könne, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz diene. Die Art. 138, 146 und 158 StGB stellten solche Schutznormen dar, weshalb die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben sei.  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin anerkennt mit diesen Ausführungen, dass vorliegend primär die Gesellschaft durch das inkriminierte Verhalten der beiden Verwaltungsräte geschädigt sein könnte. Sie behauptet aber, neben ihrer Rückzahlungsforderung gegenüber der konkursiten Gesellschaft auch einen direkten Schadenersatzanspruch gegenüber den ehemaligen Verwaltungsräten zu haben.  
 
1.5. Wenn im Konkurs neben den Gesellschaftsgläubigern auch die Gesellschaft bzw. die Masse direkt geschädigt ist, kann die Individualklage der Gläubiger in Konkurrenz zu den Ansprüchen der Gesellschaft treten. Um einen Wettlauf zwischen Gläubigern und Gesellschaft zu verhindern, können die Aktionäre bzw. die Gläubiger ihren direkten Schaden nur geltend machen, wenn der Schaden auf einen Verstoss gegen aktienrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist, die ausschliesslich dem Gläubiger- bzw. Aktionärsschutz dienen, die Schadenersatzpflicht auf einem andern widerrechtlichen Verhalten des Organs im Sinne von Art. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in contrahendo gründet (BGE 141 III 112 E. 5.2.3; 132 III 564 E. 3.2.3).  
 
1.6. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schadenszufügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (BGE 133 III 323 E. 5.1; 132 III 122 E. 4.1; 124 III 297 E. 5b).  
 
1.7.  
 
1.7.1. Beim Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder an anderen vertretbaren Sachen. Der Borger verpflichtet sich wiederum zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ausgerichtete Darlehenssumme ist damit ins Vermögen der D.________ AG übergegangen.  
 
1.7.2. Wenn nun die beiden Verwaltungsratsmitglieder mit dieser Darlehenssumme zweckwidrig umgegangen sein sollten, wäre damit höchstens eine Veruntreuung zulasten der D.________ AG und nicht der Beschwerdeführerin als Darleiherin begangen worden. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schützt zwar durchaus das Vermögen, aber in der vorliegenden Konstellation eben nicht den Rückzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern das Vermögen der Gesellschaft als "Eigentümerin" der Darlehenssumme. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sie mithin aus einer allfälligen Veruntreuung keinen eigenen, direkten Schadenersatzanspruch gegen die beiden Verwaltungsräte ableiten. Zwar beruft sie sich auch darauf, dass in Bezug auf die ausgerichtete Darlehenssumme eine Werterhaltungspflicht bestehe, womit sie sinngemäss eine Veruntreuung auch zu ihren eigenen Lasten andeutet. Eine solche, d.h. das Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, kann nach der Rechtsprechung auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 120 IV 117 E. 2). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde eine entsprechende Abmachung jedoch nicht getroffen, wogegen die Beschwerdeführerin lediglich unzulässige appellatorische Kritik vorbringt, ohne Willkür bei der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen.  
 
1.7.3. Nichts anderes gilt mit Blick auf Art. 158 StGB, welcher in der vorliegenden Konstellation ebenfalls das Vermögen der Gesellschaft und nicht den Rückzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin schützt. Es ist auch aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar, inwiefern Art. 158 StGB als Schutznorm in Bezug auf einen von der Beschwerdeführerin selbst erlittenen, direkten Vermögensschaden herangezogen werden könnte.  
 
1.7.4. Was die Beschwerdeführerin mit dem nicht weiter begründeten Hinweis auf Art. 146 StGB zu ihren Gunsten ableiten will, erschliesst sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht mit hinreichender Klarheit: Sollte sie geltend machen wollen, die beiden Verwaltungsräte hätten bereits die Ausrichtung der Darlehenssumme an die Gesellschaft ertrogen, wäre dies zwar eine Konstellation, in der Art. 146 StGB als Schutznorm betreffend das beschwerdeführerische Vermögen (und nicht jenes der Gesellschaft) denkbar wäre. Entsprechende Ausführungen bzw. Substantiierungen fehlen jedoch in der Beschwerdeschrift gänzlich, womit die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen nicht entspricht. Auf die Beschwerde kann damit insoweit nicht eingetreten werden, zumal aufgrund der Natur der untersuchten Straftat auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Zivilforderungen in Frage stehen.  
 
1.8. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde schliesslich hilfsweise auf die sog. "Star-Praxis", wonach ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache vor Bundesgericht gerügt werden kann, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind danach Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (BGE 146 IV 76 E. 2). Solche bringt die Beschwerdeführerin indessen gerade nicht vor.  
 
2.  
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, womit auf sie nicht einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführerin sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler