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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_736/2023  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso DVS, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Zug, 
Gubelstrasse 22, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. September 2023 (BA 2023 43). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug vom 5. Juli 2023 wurde die A.________ AG von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für eine Forderung von Fr. 4.2 Mio. zuzüglich 4 % Zins seit 1. Februar 2023 betrieben. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 2. August 2023 an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die A.________ AG, es sei der besagte Zahlungsbefehl als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Die Betreibung sei aufzuheben. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. September 2023 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 25. September 2023 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 13. September 2023 sowie der fragliche Zahlungsbefehl seien als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Zudem stellt die Beschwerdeführerin ein Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des Bundesgerichts und seine Gerichtsschreiber sowie ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 29. September 2023 abgelehnt. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes und ihrer Bezeichnung der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls ist fristgerecht erhoben worden und unter Vorbehalt hinreichender Begründung zulässig.  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihre Anträge von keinem Mitglied des Bundesgerichts und keinem Gerichtsschreiber behandelt werden, deren Gehalt zu mehr als 50 % durch den Bund bezahlt werden. Es seien auch keine Mitglieder des Bundesgerichts und keine Gerichtsschreiber zuzulassen, welche Mitglieder von Geheimbünden, Geheimgesellschaften, Parteien oder ähnlichen Vereinigungen sind, dessen Eid jenem nach Art. 10 BGG in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgehen. Selbstredend dürfe das Ablehnungsbegehren von keinem der bezeichneten Gerichtspersonen beurteilt werden, gegen welche die geltend gemachten Ablehnungsgründe bestehen. Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Bundesgerichts auf Art. 30 BV
 
2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese verfassungsmässigen Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2). Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz durch eine Reihe von Bestimmungen konkretisiert. Für die Tätigkeit des Bundesgerichts hat er Regeln über die Unvereinbarkeit des Richteramtes mit bestimmten amtlichen und privaten Tätigkeiten (Art. 6 BGG) und über die persönlichen Beziehungen der Richter und Richterinnen (Art. 8 BGG) geschaffen (Urteil 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
2.2. Der Beschwerde lässt sich keine Rüge entnehmen, die auf eine Verletzung einer dieser Unvereinbarkeitsregeln hinweist. Im Weiteren verkennt die Beschwerdeführerin, dass einzig konkret bezeichnete Mitglieder des Bundesgerichtes abgelehnt werden können (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1). Ihr Antrag, generell Bundesrichter und Bundesrichterinnen sowie Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen, die mehr als 50 % ihres Gehalts vom Bund beziehen oder bestimmten nichtstaatlichen Organisationen angehören, von der Mitwirkung auszuschliessen, ist damit nicht zulässig. Ohnehin besteht kein Ausstandsgrund für Gerichtspersonen, allein weil eine Forderung des Staatswesens im Streit liegt, in dessen Dienst sie stehen (vgl. BGE 97 III 105 E. 3). Aufgrund des rein staatsverweigernden Charakters erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin zudem als rechtsmissbräuchlich und die Beschwerde kann von den Mitgliedern der zuständigen Abteilung des Bundesgerichts behandelt werden.  
 
3.  
Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist nach den vorinstanzlichen Feststellungen den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Zahlungsbefehl enthalte in Abweichung von Art. 6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) lediglich eine mitgedruckte Unterschrift und hätte von der Vorinstanz daher als unverbindlicher Entwurf betrachtet werden müssen. Der Wortlaut des Verordnungsartikels sei klar. Entweder sei eine eigenhändige Unterschrift zu leisten oder ein physischer Stempel zu nutzen. 
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Gemäss Art. 69 Abs. 1 SchKG erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl. Art. 6 VFRR bestimmt, dass die Formulare - zu denen auch der Zahlungsbefehl gehört - von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamts zu unterzeichnen sind und dabei Faksimilestempel verwendet werden dürfen. Dabei meint der Begriff des "Stempels" nicht nur einen unter Verwendung eines Stempelwerkzeuges manuell angebrachten Stempel. Die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR bezieht sich vielmehr auch auf digitalisierte Unterschriften (Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Damit in Einklang steht die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare, welche ebenfalls vorsieht, dass anstelle der eigenhändigen Unterschrift eines hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsamts eine Faksimileunterschrift zulässig ist (Ziff. 21). Zu Recht hat die Vorinstanz daher festgehalten, dass die Faksimileunterschrift auf dem Zahlungsbefehl nicht mit einem physischen Stempel angebracht werden muss, sondern - was heutzutage die Regel ist - auch digital erstellt und dann ausgedruckt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin sodann die Vermutung äussert, die Amtsvorsteherin habe bei der Ausfertigung des Zahlungsbefehls Nr. xxx gar nicht mitgewirkt, ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen unbestritten geblieben, dass die Amtsvorsteherin am 5. Juli 2023 - dem Tag der Ausstellung des Zahlungsbefehls - anwesend war. Dass die Verwendung ihrer eingescannten Unterschrift nicht mit ihrem Einverständnis erfolgt wäre, wurde von keiner Seite behauptet. Auch insoweit ist der Schluss der Vorinstanz, der Zahlungsbefehl sei korrekt erstellt worden, nicht zu beanstanden. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Unterschrift der zustellenden Person auf dem Zahlungsbefehl, mit welcher diese bescheinigt hat, dass der Zahlungsbefehl B.________, Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, am 11. Juli 2023 zugestellt wurde. Die Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl hat vor allem Beweisfunktion (BGE 120 III 117 E. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin vorliegend gar nicht in Abrede stellt, dass sie den Zahlungsbefehl am 11. Juli 2023 entgegengenommen hat, besteht an der Behandlung ihrer Rüge kein schutzwürdiges Interesse (vgl. BGE 128 III 101 E. 2; Urteil 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1). 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene obergerichtliche Entscheid sei nichtig oder zumindest ungültig, weil bei den Unterschriften in Druckbuchstaben nicht auch der vollständige Vorname des Oberrichters bzw. Gerichtsschreibers wiedergegeben worden sei. Sie zeigt aber nicht auf, welche (kantonale) Norm die Angabe der Vornamen der beteiligten Personen als Gültigkeitserfordernis eines Urteils verlangen soll (vgl. auch Urteil 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.1). 
 
6.  
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss