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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_363/2023  
 
 
Urteil vom 6. September 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haftpflichtrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 1. Juni 2023 (ZK2 23 19). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Klage vom 11. August 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin dem Regionalgericht Plessur, die Beschwerdeführerin sei zur Zahlung Schadenersatz im Betrag von Fr. 53'719.-- zuzüglich Zins zu verpflichten. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich der Klage und erhob ihrerseits Widerklage mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass keine Haftung für das von der Beschwerdegegnerin behauptete Unfallereignis bestehe und die Beschwerdeführerin keinerlei Schadenersatz und Genugtuung zu leisten habe. 
Das Regionalgericht führte ein Beweisverfahren durch. Mit Zwischenentscheid vom 10. Oktober 2022 entschied das Regionalgericht, dass die Beschwerdegegnerin die Hauptbeweise für einzelne im Zwischenentscheid aufgelistete Punkte erbracht habe. 
Mit Entscheid vom 1. Juni 2023 trat das Kantonsgericht von Graubünden auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den regionalgerichtlichen Zwischenentscheid vom 10. Oktober 2022 erhobene Berufung nicht ein. 
Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Juni 2023 sowie einzelne Dispositiv-Ziffern des regionalgerichtlichen Zwischenentscheids vom 10. Oktober 2023 aufzuheben und es sei die Sache an das Regionalgericht zurückzuweisen zur Weiterführung des Verfahrens. 
Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Auf die Beschwerde kann von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 10. Oktober 2022 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.  
 
2.2. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1). 
 
2.3. Weder über die Klage noch die Widerklage wurde teilweise entschieden, weshalb entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, nicht von einem anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG auszugehen ist. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Juni 2023 schliesst das Hauptverfahren nicht ab. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.  
Die Beschwerdeführerin bringt zudem zu Unrecht vor, die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sei erfüllt. Sie vermag keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufzuzeigen und verkennt, dass das Bundesgericht auf Beschwerde gegen den Endentscheid hin prüfen kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), ob das Kantonsgericht auf ihre Berufung zu Recht nicht eintrat. 
Die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind offensichtlich nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann