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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_546/2023  
 
 
Urteil vom 18. September 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau, 
2. Gemeinderat U.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2014, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2023 (WBE.2023.202). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. Zu der hier interessierenden Steuerperiode 2014 hatte der Steuerpflichtige ein Rechtsmittel an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, erhoben. Mit Urteil 3-RV.2019.186 vom 4. Juni 2021 entschied dieses in der Sache, wobei es das steuerbare Einkommen um Fr. 48'870.- erhöhte. Das Urteil wurde dem Steuerpflichtigen am 14. Juni 2021 zugestellt, wie der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH entnommen worden kann. Es erwuchs alsdann unangefochten in Rechtskraft.  
 
1.2. Am 26. Oktober 2021 ersuchte der Steuerpflichtige beim Spezialverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 14. Juni 2021. Das Spezialverwaltungsgericht trat auf das Gesuch nicht ein (Urteil 3-RV.2021.180 vom 20. April 2023), was es damit begründete, dass die gesetzliche Frist von 90 Tagen zur Erhebung eines Revisionsgesuchs, die am 13. September 2021 geendet habe, ungenutzt verstrichen sei.  
 
1.3. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige am 5. Juni 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil WBE.2023.202 wies dieses die Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, dass das Spezialverwaltungsgericht in seinem Sachurteil vom 4. Juni 2021 nicht nur über die Abweichungen von der Steuererklärung, sondern auch über die dafür massgebenden Gründe hinreichend aufgeklärt habe. Ab der Zustellung des Urteils habe der Steuerpflichtige über "genügend Kenntnisse zur Einreichung eines Revisionsgesuchs" verfügt. Der fristauslösende Zeitpunkt ergebe sich klar aus dem Gesetz. Dass zuvor die ordentliche 30-tägige Rechtsmittelfrist abzuwarten gewesen wäre, wie der Steuerpflichtige annehme, sei nicht nachvollziehbar.  
 
1.4. Der Steuerpflichtige erhebt mit Schriftsatz vom 8. September 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss, die Aufrechnung von Fr. 48'870.- sei aufzuheben, dies "wegen Verletzung von Bundesrecht in Steuersachen", und das Verfahren habe für den Steuerpflichtigen "kostenfrei" zu erfolgen.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird (BGE 144 II 359 E. 4.3). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung: Ist die Unterinstanz oder die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so hat aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorzugehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, wird eine Auseinandersetzung, die sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, aus diesem Grund den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Eine solche Begründung ist nicht sachbezogen (BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 172 E. 2.2.2; 118 Ib 134 E. 2). Denn der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz hatte zu prüfen, ob die Unterinstanz bundesrechtskonform auf die dortige Streitsache, die einzig die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau betraf, nicht eingetreten sei. Gemäss Art. 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sind Revisionsbegehren innerhalb von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innerhalb von zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides einzureichen. Die Revision ist freilich ausgeschlossen, wenn die gesuchstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 51 Abs. 2 StHG).  
 
2.3. Der Steuerpflichtige setzt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht nahezu ausschliesslich mit der seines Erachtens fehlenden Begründetheit der Aufrechnungen von insgesamt Fr. 48'0870.- auseinander. Mit dieser Begründung zielt er aber von vornherein am Kern der Sache vorbei, nachdem im bundesgerichtlichen Verfahren nicht die Frage der Aufrechnungen streitig ist, sondern einzig, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform erwogen hat, dass die Unterinstanz ebenso bundesrechtskonform auf die dortige Streitsache nicht eingetreten sei. Hierzu lassen sich der Eingabe aber höchstens beiläufige Ausführungen entnehmen, indem der Steuerpflichtige lediglich vorbringt, dass die 90-tägige Frist seines Erachtens nicht am 13. September 2021, sondern "unter Berücksichtigung der Gerichtsferien" "richtigerweise am 13. Oktober 2021" geendet habe. Nähere Erklärungen zu dieser Auffassung, die im Bundesrecht offenkundig keine Grundlage finden, fehlen. Damit kann auch offenbleiben, ob die Vorinstanz das unterinstanzliche Nichteintreten zutreffend mit Art. 51 Abs. 3 (anstelle von Art. 51 Abs. 2 StHG) begründet habe. So oder anders hat es beim unterinstanzlichen Nichteintreten zu bleiben. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 9D_1/2023 vom 12. Januar 2023 E. 2.3.3), kann der Eingabe keinerlei verwertbare Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand entnommen werden.  
 
2.4. Mangels hinreichender Begründung der Eingabe im bundesgerichtlichen Verfahren ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
 
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Steuerpflichtige äussert im bundesgerichtlichen Verfahren indes den Wunsch, das Verfahren habe für ihn "kostenfrei" zu erfolgen (vorne E. 1.4). Abgesehen davon, dass dies vor dem Hintergrund von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG nicht zu rechtfertigen wäre, kann dieser blosse Wunsch auch nicht als hinreichendes Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gewürdigt werden. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.2. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. September 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher