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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_344/2023  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Aaaa Bbbb Cccc, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Notariat, Grundbuch- und Konkursamt U.________. 
 
Gegenstand 
Grundbuchanmeldung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 24. März 2023 (VB230001-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Beschwerdeführerin ist im Grundregister U.________ als Alleineigentümerin der Liegenschaft in der Abteilung Eigentum mit ihrem vollen Namen "Aaaa Bbbb Cccc-Dddd" (Vorname, Vorname, Allianzname), dem Geburtsdatum, dem Geschlecht und dem Heimatort erfasst. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 25. August 2022 gelangte sie an das Grundbuchamt U.________ mit dem Antrag, es sei ihr Name im Grundbuch vollständig in Grossbuchstaben zu führen. Nach weiterer Korrespondenz erliess das Grundbuchamt am 9. September 2022 eine Verfügung, mit welcher es die Grundbuchanmeldung abwies. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bezirksgericht Hinwil als untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 30. November 2022 mangels eines schützenswerten Interessens nicht ein. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. März 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Anordnung, dass ihr Familienname und ihre Vornamen in Grossbuchstaben in der Abteilung Eigentum des Grundbuches des Grundbuchamtes U.________ einzutragen seien; eventualiter verlangt sie die Rückweisung der Sache an das Obergericht im Sinn der Ausführungen in der Beschwerde, subeventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Führung des Grundbuches; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Obergericht hat festgehalten, der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, überzeugend darzulegen, inwiefern ein schützenswertes Interesse vorliege und deshalb der Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts falsch sei. Sie lege zwar ihre Gründe dar, weshalb ihr Name durchgehend mit Grossbuchstaben zu schreiben sei (fehlende gesetzliche Grundlage für eine Grossschreibung Anwendung des Registerharmonisierungsgesetzes, Praxis der Ausgleichskasse). Sie lege aber nicht dar, dass der aktuelle Eintrag im Grundbuch ein Risiko darstellen würde, indem ihr Eigentum am Grundstück bestritten werden könnte; insbesondere behaupte sie nicht, dass dieses in der Vergangenheit schon einmal in Frage gestellt worden wäre. Ebenso wenig führe sie aus, inwiefern ein potentielles Risiko mit der durchgängigen Verwendung von Grossbuchstaben vermindert würde, zumal sie nach den zutreffenden bezirksgerichtlichen Erwägungen mit ihrem derzeitigen Eintrag eindeutig als Eigentümerin der Liegenschaft zu identifizieren sei. 
 
3.  
Die weitschweifigen und teils redundanten Ausführungen in der Beschwerde gehen dahin, dass in den Registern nur amtliche Namen in der hierfür vorgesehenen Form erfasst werden dürften und deshalb gemäss Art. 24 Abs. 4 ZStV der Eintrag "CCCC, AAAA BBBB" (Nachname, Vorname, Vorname) lauten müsse, denn dies sei ihr amtlicher Name; andernfalls sei sie nicht zweifelsfrei als Eigentümerin identifizierbar und demzufolge eine andere bzw. inexistente Person eingetragen. Vor diesem Hintergrund bestehe mit der momentanen Eintragung klarerweise ein Risiko für sie, unabhängig davon, ob ihr Eigentum in der Vergangenheit bereits einmal bestritten worden sei. Sie bestehe darauf, dass ihr amtlicher Name in Grossbuchstaben in der vorgesehenen Weise eingetragen werde, weil dies dem Registerharmonisierungsgesetz entspreche und bei korrekter Eintragung niemand bestreiten könne, dass sie Eigentümerin ihres Grundstücks sei. Mithin habe sie ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die von ihr gewünschten Eintragungsmodalitäten. 
 
4.  
Zum einen scheint sich die Beschwerdeführerin - soweit es sich hier nicht um eine unzulässige Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes handelt - an der Reihenfolge der Namen ("Vornamen Nachname" statt wie gewünscht "Nachname, Vornamen") und möglicherweise auch daran zu stören, dass sie mit ihrem Allianznamen im Grundbuch eingetragen ist. Ihr wichtigstes Anliegen ist jedoch, dass ihr Nachname und ihre Vornamen durchwegs mit Grossbuchstaben im Grundbuch eingetragen sind, weil dies bei der AHV so gehandhabt werde und gemäss Registerharmonisierungsgesetz auch in den anderen Registern so sein müsse, dies insbesondere, um Verwechslungen über die Eigentümerschaft auszuschliessen. 
Die Ausführungen im Zusammenhang mit der AHV gehen am Grundbuchrecht vorbei und Art. 24 Abs. 4 ZStV bezieht sich auf das Personenstandsregister; heute werden weder Daten aus diesem Register noch solche der Zentralen Ausgleichsstelle in das Grundbuch übernommen und das Grundbuch fällt auch nicht in den Geltungsbereich des Registerharmonisierungsgesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 RHG). Wenn schon hätte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Reihenfolge von Vor- und Nachname eine Verletzung von Art. 51 Abs. 1 lit. a GBV rügen müssen, wo der Nachname vor dem Vornamen gelistet ist, zumal mit der Einführung einheitlicher Standards für die Identifikation von natürlichen Personen längerfristig eine Abgleichung der im Grundbuch erfassten Daten mit dem zentralen Versichertenregister der AHV ermöglicht werden soll (FASEL, Grundbuchverordnung, Kommentar, 2. Aufl., Bern 2013, N. 3 zu Art. 51). Das blosse Vorbringen, Art. 51 Abs. 1 lit. a GBV sei (angeblich) verletzt, hätte der Beschwerdeführerin allerdings noch nicht geholfen; ausgehend von den Erwägungen des angefochtenen Entscheides hätte sie in diesem Kontext vielmehr dartun müssen, inwiefern sie in schützenswerten Interessen verletzt sein soll, wenn im Grundbucheintrag zuerst ihr Vor- und dann ihr Nachname aufgeführt ist. Nicht hilfreich wäre diesbezüglich, eine Verwechslungsgefahr bei Dritten geltend zu machen, denn die Reihenfolge von Vor- und Nachname beeinträchtigt die klare Identifizierbarkeit des Eigentümers bzw. die eindeutige Zuordnung des Eigentums, welche Art. 51 Abs. 1 lit. a GBV sicherstellen will, nicht im Geringsten. 
Was schliesslich die Frage der Grossbuchstaben anbelangt, ist festzuhalten, dass nach den allgemeinen Regeln für die deutsche Sprache bei Substantiven und insbesondere auch bei Vor- wie Nachnamen der erste Buchstabe gross und die folgenden Buchstaben klein geschrieben werden (Duden Band 1, Die deutsche Rechtschreibung, 27. Aufl., Berlin 2017, S. 58 und ferner S. 92; Duden Band 4, 9. Aufl., Berlin 2016, S. 86, Regel 109). Eine grundbuchrelevante Norm, welche etwas Abweichendes festlegen würde, nennt die Beschwerdeführerin nicht, und noch weniger ein handfestes rechtlich geschütztes Interesse an einer Grossschreibung aller Buchstaben. Wenn sie ein solches sinngemäss aus einer potentiellen Verwechslungsgefahr ableitet, scheitert dies an der (wie gesagt) klaren Identifizierbarkeit der Beschwerdeführerin unabhängig von der Reihenfolge von Vor- und Nachnamen in Verbindung mit der Teilhabe ihrer Eintragung als Eigentümerin am öffentlichen Glauben des Grundbuches (Art. 973 Abs. 1 ZGB). Nur zur Ergänzung sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin bei der Unterzeichnung der Beschwerde einzig den jeweils ersten Buchstaben ihrer beiden Vornamen und ihres Nachnamens gross, die übrigen Buchstaben aber klein schreibt, ohne dass dies beim Bundesgericht irgendwelche Zweifel an der Authentizität und Zurechenbarkeit ihrer Unterschrift aufkommen lassen würde. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Notariat, Grundbuch- und Konkursamt U.________, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli