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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_885/2022  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte einfache Körperverletzung und Amtsmissbrauch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 3. Mai 2022 (SB.2020.48). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Polizisten A.________ am 13. Januar 2020 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Amtsmissbrauchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 
 
B.  
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 3. Mai 2022 teilweise gut. Es verurteilte ihn wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB und Amtsmissbrauchs zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 140.--. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Am 13. August 2016 um ca. 20:35 Uhr wurde in Basel ein alkoholisierter Minderjähriger angehalten. Dabei stellte die Fusspatrouille der Kantonspolizei Basel-Stadt fest, dass er im RIPOL ausgeschrieben war, weil er aus einer fürsorgerischen Unterbringung entwichen war. Als die Fusspatrouille den alkoholisierten Minderjährigen mitnehmen wollte, mischte sich ein anderer alkoholisierter Jugendlicher ein. Weil sich dieser renitente Jugendliche nicht ausweisen konnte, wurde auch er in Handschellen auf die Polizeiwache mitgenommen. Für die Fahrt wurden der Beschwerdeführer und ein anderer Polizist aufgeboten. Auf dem Weg zur Polizeiwache zeigte sich der Jugendliche weiterhin renitent. Auf der Polizeiwache lösten der Beschwerdeführer und der andere Polizist um ca. 21:00 Uhr die Handschellen und durchsuchten die Kleider und Effekten des Jugendlichen. Nachdem dieser die Schuhe ausgezogen hatte, wurde er mehrfach aufgefordert, sich im hinteren Teil des Kontrollraums aufzuhalten. Entgegen dieser Anweisung näherte sich der Jugendliche dem in der Raummitte stehenden Beschwerdeführer trotz der Mahnung Abstand zu halten. Als der Beschwerdeführer die ausgezogene Hose kontrollierte, ging der Jugendliche unvermittelt auf ihn zu und blieb direkt vor ihm stehen. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dem Jugendlichen in der Folge einen Faustschlag in das Gesicht versetzt zu haben, wobei der Jugendliche verschiedene Verletzungen erlitten habe.  
Von der Anhaltung des alkoholisierten Minderjährigen bis zur Verbringung des anderen alkoholisierten Jugendlichen auf die Polizeiwache ist der Sachverhalt grundsätzlich gesichert. Umstritten ist aber, was dann im Kontrollraum geschah. Fest steht nur, dass es dort zu einem Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und dem alkoholisierten Jugendlichen, späterem mutmasslichen Opfer, kam. 
 
1.2.2. Die Vorinstanz würdigt zunächst die Aussagen des alkoholisierten Jugendlichen (besser des mutmasslichen Opfers; es waren ja beide alkoholisiert). Dieser habe sich nicht genau erinnern können, was auf der Polizeiwache geschehen sei. Man habe ihm die Fingerabdrücke genommen und er habe sich ausziehen müssen. Ob ihm die Handschellen abgenommen worden seien, wisse er nicht mehr. In der Folge sei er geschlagen worden. Wie und von wem, wisse er nicht. Man habe ihn dann entlassen und er sei nach Hause gegangen. Er habe nicht schlafen können und habe wegen der Schmerzen am Morgen das Spital aufgesucht. Er habe bereits der Jugendanwaltschaft gesagt, dass er mit der Sache abgeschlossen habe und keine Anzeige machen möchte. Er wolle mit der Polizei nichts zu tun haben.  
Sodann wendet sich die Vorinstanz den Aussagen des anderen Polizisten zu. Dieser habe als Zeuge geschildert, dass er auf der Polizeiwache gemeinsam mit dem Beschwerdeführer den alkoholisierten Jugendlichen kontrolliert habe. Während er am Computer rapportiert habe, habe der Beschwerdeführer die Kleider des Jugendlichen kontrolliert. Dieser habe sich trotz wiederholter Abmahnung immer wieder aggressiv vor dem Beschwerdeführer aufgebaut. Die Vorinstanz hält fest, in der Voruntersuchung habe der andere Polizist beschrieben, wie der Jugendliche plötzlich sehr nah vor dem Beschwerdeführer gestanden habe, weshalb ihn dieser zum Selbstschutz mit beiden Händen flach gegen die Brust gestossen habe. Hierauf sei der Jugendliche rückwärts gestolpert und mit dem Hinterkopf gegen die Wand gestossen. Dann sei er nach vorne gefallen, habe den Kopf an der Tischkante angeschlagen und sei zu Boden gegangen. Auf die Nachfrage, wie der Beschwerdeführer die Stossbewegung ausgeführt habe, habe der andere Polizist zu Protokoll gegeben, dies nicht genau gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer habe ihm erzählt, dass er den Jugendlichen mit beiden Händen gegen die Brust weggestossen habe. Später habe der andere Polizist ausgesagt, dass er den Vorfall nicht genau gesehen habe, weil er mit dem Rapport beschäftigt gewesen sei. Er habe einfach wahrgenommen, dass etwas passiere. Dann habe er aufgeschaut und gesehen, wie der Jugendliche gegen die Wand zurückgestolpert, während des Falls auf die Tischkante geknallt und dann auf den Boden gefallen sei. Gemäss Vorinstanz schilderte der andere Polizist konstant, er und der Beschwerdeführer hätten den Jugendlichen wieder aufgesetzt und festgestellt, dass er kurz aus der Nase geblutet habe. Ab diesem Zeitpunkt sei der Jugendliche ruhiger gewesen. Über Schmerzen habe er nicht geklagt. Schliesslich habe man ihn entlassen können. 
Als Nächstes setzt sich die Vorinstanz mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinander. Dieser bestreitet, dem Jugendlichen einen Faustschlag versetzt zu haben. Nach Aussagen des Beschwerdeführers wurde der alkoholisierte Jugendliche mit Handschellen in den Kontrollraum gebracht. In der Folge habe man ihn wiederholt ermahnt, er solle sich im Kontrollraum auf die Bank setzen. Dennoch sei der Jugendliche immer wieder aufgestanden und habe den Raum verlassen wollen. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Effektenkontrolle durchgeführt und dem Jugendlichen die Handschellen abgenommen. Währenddessen sei der andere Polizist am Computer tätig gewesen. Als der Beschwerdeführer den Blick gesenkt habe, um die ausgezogenen Hosen des Jugendlichen zu kontrollieren, sei dieser plötzlich eine halbe Armlänge vor ihm gestanden. Der Beschwerdeführer sei erschrocken und habe den Jugendlichen reflexartig von sich weggestossen. Da der Jugendliche keine Schuhe mehr getragen habe, sei er ausgerutscht, an die Rückwand gestossen und dann vorwärts auf den Boden gefallen. Gemäss Vorinstanz gab der Beschwerdeführer konstant an, dass der Jugendliche gefallen sei, ohne sich mit den Händen abzustützen, wie dies normalerweise der Fall sei, wohl weil er alkoholisiert gewesen sei. An der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer erstmals ausgesagt, der Jugendliche habe die Hände vor den Körper gehalten. Als der Jugendliche entlassen worden sei, habe es keine Hinweise auf eine schwere Verletzung gegeben. Der Jugendliche sei wegen seines Alkoholkonsums bei der Polizei bekannt. Er halte sich an den stadtbekannten Gefahrenherden auf. Gemäss Beschwerdeführer müsse sich der Jugendliche die Verletzungen später bei einer Schlägerei zugezogen haben. Der Jugendliche habe nach der Entlassung wohl weiter Alkohol konsumiert und sei irgendwann mit Schmerzen aufgewacht, habe noch gewusst, dass eine Polizeikontrolle stattgefunden habe und daraus abgeleitet, dass er dort geschlagen worden sei. 
Schliesslich würdigt die Vorinstanz die Aussagen der damaligen Betreuerin des Jugendlichen. Diese habe als Zeugin ausgesagt, der Jugendliche habe ihr erzählt, er sei auf der Polizeiwache geschlagen worden. Danach habe man ihn irgendwo in Basel abgesetzt, von wo er das Spital aufgesucht habe. 
 
1.2.3. Neben den erwähnten Aussagen berücksichtigt die Vorinstanz das rechtsmedizinische Gutachten vom 27. April 2017. Darin werde festgehalten, dass sich bei der Untersuchung des Jugendlichen vom 14. August 2016 eine Schwellung am rechten Auge gezeigt habe. Zudem sei ein Knochenbruch an der Innenwand der rechten Augenhöhle und am rechtsseitigen Stirnknochen sowie eine Blutung unter die Spinnengewebshaut am rechten Stirnlappen diagnostiziert worden. Die Haut um das rechte Auge und auch im übrigen Gesicht sei intakt gewesen, insbesondere seien keine Schürfungen festgestellt worden. Damit lasse sich die Verletzung auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückführen, die beispielsweise durch einen Faustschlag, jedoch nicht durch einen Sturz erklärbar sei. Die inneren Schädelverletzungen sprächen für eine wuchtige Gewalteinwirkung gegen den Kopf. Bei dieser Verletzung könnten unspezifische Symptome wie Nasenbluten und eine Beruhigung auftreten. Bei einem ebenerdigen Sturz ohne Aufprall an einer Kante oder Ähnlichem seien primär die vorspringenden Regionen des Kopfes betroffen, sodass Verletzungen an der Schläfe oder dem Jochbein verursacht worden wären. Vorliegend müsse aber eine Gewalteinwirkung an diesen prominenten Stellen vorbei nach innen gewirkt habe. Dies könne der Fall sein bei einem Sturz gegen eine Kante, allerdings wären dann auch Hautverletzungen zu erwarten. Möglich sei auch ein Fallen auf die eigene Faust, weil man normalerweise instinktiv die Hände schützend vor sich nehme. Überdies hielt die Gutachterin fest, dass sich am Hinterkopf keine Verletzungen gefunden hätten. Ferner erachtete sie es vereinbar mit dem Verletzungsbild, dass der Jugendliche beim Verlassen der Polizeiwache normal gewirkt habe, da entsprechende Verletzungen erst nach einiger Zeit aussen sichtbar würden. Das Nasenbluten sei durch den Knochenbruch ausgelöst worden.  
 
1.2.4. Schliesslich würdigt die Vorinstanz die erwähnten Beweismittel ausführlich. Dabei kann sie den Aussagen des Jugendlichen und seiner damaligen Betreuerin nichts Entscheidendes entnehmen. Was die Aussagen des Beschwerdeführers und des anderen Polizisten betrifft, erkennt die Vorinstanz eine weitgehende Übereinstimmung vor und nach dem Kerngeschehen. Was das Kerngeschehen selbst betrifft, macht sie aber Widersprüche aus. Beispielsweise habe der andere Polizist geschildert, der Jugendliche sei mit dem Hinterkopf gegen die Wand gestossen und dann nach vorne gefallen, wo er mit dem Kopf gegen die Tischkante geschlagen und zu Boden gegangen sei. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in keiner Befragung einen Sturz des Jugendlichen auf die Tischkante beschrieben. Daher hält die Vorinstanz die Aussage des anderen Polizisten, wonach der Jugendliche sich an der Tischkante gestossen habe, für unglaubhaft. Sie weist darauf hin, dass der andere Polizist dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aussage hierarchisch untergeordnet war. Zudem hält die Vorinstanz für unwahrscheinlich, dass der andere Polizist den Beginn der Auseinandersetzung nicht wahrgenommen haben wolle, sei der Kontrollraum doch sehr klein.  
Die Vorinstanz übersieht nicht, dass sich der Jugendliche die Verletzungen auch nach der Entlassung aus der Polizeiwache zugezogen haben könnte. Gegen diese Hypothese sprechen gemäss Vorinstanz verschiedene Gründe. So weist sie darauf hin, dass der Jugendliche nach der Interaktion mit dem Beschwerdeführer auf der Polizeiwache kurz aus der Nase geblutet habe. Gemäss Gutachten liege keine Verletzung der Nase vor. Daher liege nahe, dass ein Zusammenhang bestehe zwischen dem Nasenbluten und den Knochenbrüchen. Zudem habe die Gutachterin ausgeführt, dass keine mehrfache Gewalteinwirkung vorliege, sondern nur ein Verletzungskomplex. Daraus leitet die Vorinstanz ab, dass die Verletzungen mit den Vorkommnissen auf der Polizeiwache in Zusammenhang stehen müssen. Denn das Gutachten schliesse aus, dass sich der Jugendliche die Verletzungen bei verschiedenen Vorfällen zugezogen habe. Für eine schwere Verletzung auf der Polizeiwache spreche auch, dass der Beschwerdeführer und der andere Polizist aussagten, der Jugendliche habe sich nach dem Vorfall plötzlich ruhig verhalten. Diese abrupte Veränderung des Verhaltens mutet gemäss Vorinstanz seltsam an, lasse sich aber damit erklären, dass er sich die schweren Verletzungen im Kontrollraum zugezogen habe. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass in der Tatnacht kein gewalttätiger Vorfall rapportiert worden sei, in den der Jugendliche nach dem Verlassen der Polizeiwache involviert gewesen wäre. Sie hält dem Beschwerdeführer zugute, dass nicht jeder Vorfall rapportiert werde. Doch erkennt sie im Fehlen eines solchen Rapports dennoch ein weiteres Indiz dafür, dass der Jugendliche sich die Verletzungen auf der Polizeiwache zuzog und nicht danach. Dass sich der Jugendliche erst am nächsten Morgen in ärztliche Behandlung begab, erklärt die Vorinstanz damit, dass erst im Lauf der Nacht grössere Beschwerden aufgetreten seien. Im Ergebnis kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Jugendliche die Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der Polizeiwache zuzog. 
 
1.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, begründet keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, den Jugendlichen geschlagen zu haben. Der Jugendliche sei der erst- und zweitinstanzlichen Verhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung ferngeblieben und deshalb rechtskräftig gebüsst worden. Die Vorinstanz blende aus, dass der Jugendliche nicht zu den beiden Verhandlungen erschienen sei, weil er den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet habe. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz lässt letztlich offen, warum der Jugendliche der erst- und zweitinstanzlichen Verhandlung fernblieb. Sie hält es aber für denkbar, dass er den Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden vermeidet, weil er in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Justiz und Polizei in Konflikt geriet. So habe er auch auf eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer verzichtet. Vor diesem Hintergrund wäre sein Fernbleiben konsequent. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers lasse die Abwesenheit des Jugendlichen nicht den Schluss zu, er habe etwas zu verbergen. Zudem habe er bereits zweimal zur Sache ausgesagt, wovon einmal in Anwesenheit der Verteidigung. Damit wurde auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen resp. Opfer nach Art. 147 StPO gewahrt (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 3.1; 476 E. 2.2; Urteil 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Hingegen schadet es insoweit nicht, dass der Jugendliche den Gerichtsverhandlungen trotz Vorladungen fernblieb. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, dass die Aussagen des Jugendlichen und dessen damaliger Betreuerin für die Verurteilung überhaupt keine entscheidende Rolle spielten. Vielmehr stützt die Vorinstanz ihre Sachverhaltsfeststellung hauptsächlich auf das rechtsmedizinische Gutachten und die Aussagen des Beschwerdeführers sowie des anderen Polizisten. Dass der Jugendliche auf der Polizeiwache vom Beschwerdeführer befragt wurde, ist nicht strittig.  
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Jugendliche habe am Morgen des 14. August 2016 verletzt das Kantonsspital Basel aufgesucht. Allerdings sei er bereits am 13. August 2016 um 21:22 Uhr aus der Polizeiwache entlassen worden. Die Verletzungen seien nach der Entlassung erfolgt. Dies sei plausibel, weil der Jugendliche regelmässig Alkohol konsumiere und ständig in Schlägereien verwickelt sei. So müsse es sich auch nach der Entlassung aus der Polizeiwache zugetragen haben. Die Verletzungen wolle der Jugendliche nun dem Beschwerdeführer in die Schuhe schieben. Die Vorinstanz habe die Unschuldsvermutung und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Das Bestreiten des Beschwerdeführers sei glaubhaft, befinde er sich doch seit über 30 Jahren im Polizeidienst, ohne dass es je zu Beanstandungen gekommen wäre. Dieses Vorbringen erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gutachterin habe ausgeführt, die stumpfe Gewalteinwirkung könne beispielsweise durch einen Faustschlag erklärt werden, aber auch durch einen Sturz auf die eigene Faust. Es sei willkürlich, von dieser These abzuweichen. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass die Kognition des Bundesgerichts in Sachverhaltsfragen beschränkt ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt