Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_575/2023  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme / Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. September 2023 (BK 23 360). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein von A.________ initiiertes Strafverfahren gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern wegen "vorsätzlicher Prozessverschleppung, Unterstützung zum Betrug" etc. mit Verfügung vom 17. August 2023 nicht an die Hand nahm; 
dass das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 4. September 2023 abwies und auf ein gleichzeitig gestelltes Ausstandsgesuch nicht eintrat; 
dass A.________ gegen diesen Beschluss Beschwerde erhebt und "wegen Verfahrensfehlern" dessen Aufhebung verlangt; 
dass Beschwerden an das Bundesgericht zu begründen sind (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich die Begründung auch auf die Beschwerdeberechtigung beziehen muss, wobei das Bundesgericht an die Begründung strenge Anforderungen stellt (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1); 
dass die Privatklägerschaft im Falle einer Nichtanhandnahme zur Begründung ihrer Legitimation vor Bundesgericht darlegen muss, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken kann (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1); 
dass öffentlich-rechtliche Ansprüche, wie solche aus Staatshaftungsrecht, keine Zivilansprüche sind, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können und die Privatklägerschaft daher grundsätzlich nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen); 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht einzig geltend macht, ihm würden von der Ausgleichskasse des Kantons Bern "unter Vorspiegelung bewusst falscher SV" Leistungen entzogen, er sich aber mit keinem Wort zu seiner Beschwerdeberechtigung respektive zu den Zivilforderungen, die er aus dem Anzeigesachverhalt ableiten will, äussert; 
dass solche Forderungen, insbesondere da sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den Staat richten und allfällige daraus resultierenden Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur wären, auch nicht ersichtlich sind; 
dass der Beschwerdeführer keine formellen Rügen erhebt, zu deren Geltendmachung er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache selbst befugt wäre (sog. Star-Praxis; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1); 
dass hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird; 
dass die (im vorliegenden Fall reduzierten) Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger