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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_721/2022  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Chlup, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 17. August 2022 (WBE.2022.323). 
 
 
Sachverhalt:  
Im Zuge eines Ehestreites nahm die herbeigerufene Polizei die Beschwerdeführerin auf den Polizeiposten mit, wo sie am Abend von einer Ärztin nach kurzer Untersuchung in der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau fürsorgerisch untergebracht wurde. Bereits am Folgetag wurde sie aus der Klinik entlassen. 
In der Folge versuchte sie auf dem Beschwerdeweg, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung feststellen zu lassen. Mit Urteil vom 17. August 2022 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in Verneinung eines virtuellen Interesses auf die Beschwerde nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 21. September 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung dieses Urteils und Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
Dabei sind neue Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Insbesondere müssen auch rechtliche Rügen soweit möglich schon im kantoanlen Verfahren vorgebracht worden sein; es reicht nicht, dass der kantonale Instanzenzug bloss formell durchlaufen worden ist (BGE 143 III 290 E. 1.1). 
 
2.  
Das Verwaltungsgericht hat sich (zutreffend und von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet) dahingehend geäussert, dass nach der Entlassung aus der Klinik grundsätzlich kein schützenswertes Interesse mehr an der Behandlung einer gegen die fürsorgerische Unterbringung gerichteten Beschwerde besteht, dass jedoch ausnahmsweise ein virtuelles Interesse bejaht werden kann, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit wiederholt fürsorgerisch untergebracht wurde und zu befürchten ist, dass sich die Unterbringungen wiederholen könnten und kaum je mit einer rechtzeitigen Überprüfung der gerügten Rechtsverletzungen gerechnet werden könnte (spezifisch zur Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung: BGE 136 III 497 E. 1.1; allgemein zum virtuellen Interesse: BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 146 II 335 E. 1.3; sodann lässt sich ein Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung auch nicht zur blossen Vorbereitung einer Haftungsklage nach Art. 454 ZGB stellen: BGE 140 III 92 E. 2.1 und 2.2). 
Im Anschluss hat das Verwaltungsgericht festgehalten, die Beschwerdeführerin begründe ihr virtuelles Interesse damit, dass aus der Tatsache der fürsorgerischen Unterbringung im Eheschutzverfahren im Zusammenhang mit der Kindesbetreuung auf Defizite geschlossen werden und sie so Nachteile erleiden könnte. Dem könne allerdings nicht gefolgt werden; die Beschwerdeführerin bringe selbst vor, nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein und auch an keiner psychischen Erkrankung zu leiden, so dass eine Wiederholung einer Einweisung unwahrscheinlich sei, und im Übrigen sei auch nicht zu erwarten, dass ein Eheschutzrichter aus einer bloss auf eine 20-minütige Exploration gestützten ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung auf Defizite bei der Kindesbetreuung schliessen würde, umso weniger als hier die Untersuchungsmaxime gelte und im Kanton Aargau die Familiengerichte sowohl für die fürsorgerische Unterbringung als auch für Eheschutz- und Scheidungsverfahren zuständig seien und somit über das notwendige Fachwissen verfügten. 
 
3.  
Im bundesgerichtlichen Verfahren greift die Beschwerdeführerin nicht diese (zutreffenden) Erwägungen an, sondern sie bringt vor, es sei bereits zu mehreren Polizeieinsätzen in der ehelichen Wohnung gekommen, namentlich im Jahr 2016, weil ihr Ehemann immer wieder grundlos die Polizei alarmiere und jeweils versuche, sie zu beschuldigen. Es sei mithin klar erkennbar, dass er dies auch in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder tun werde und es sei nicht auszuschliessen, dass sie dann wieder fürsorgerisch untergebracht werden könnte. Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, dass sie dieses Vorbringen bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Es hat deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren als neu und damit als unzulässig zu gelten (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Ausserdem kritisiert sie die Art des Polizeieinsatzes und bezichtigt die Polizei beleidigender Äusserungen. Dies beschlägt indes von vornherein nicht die Frage der fürsorgerischen Unterbringung und steht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der einweisenden Ärztin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli