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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_50/2011, 1B_52/2011 
 
Urteil vom 15. Februar 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Alpenstrasse 14, 6300 Zug, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren (Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
Nichtanhandnahme), 
 
Beschwerden gegen die Urteile JS 2010 103+104 vom 30. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer. 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen die beiden am 30. Dezember 2010 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung und Nichtanhandnahme ergangenen Urteile der Strafrechtlichen Kammer der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Eingabe vom 8. Februar (Postaufgabe: 9. Februar) 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; 
 
dass es sich rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer die beiden angefochtenen Urteile ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen bzw. die Urteile im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; 
 
dass die Beschwerden somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermögen; 
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass die Beschwerden nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
 
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Februar 2011 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp