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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_446/2023  
 
 
Urteil vom 17. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Region Solothurn, 
Rötistrasse 4, Postfach, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Existenzminimumsberechnung (Herabsetzung Mietzins), 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 30. Mai 2023 (SCBES.2023.28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Aufgrund des Pfändungsvollzuges vom 17. März 2023 setzte das Betreibungsamt Region Solothurn die pfändbare Quote des Schuldners A.________ auf Fr. 947.-- fest. Dabei wurde der Mietzins von monatlich Fr. 1'500.-- in vollem Umfang berücksichtigt. 
 
B.  
Am 24. März 2023 erliess das Betreibungsamt eine Verfügung betreffend Herabsetzung des Mietzinses. Darin wies es A.________ darauf hin, dass ab 1. Oktober 2023 (nächstmöglicher Umzugstermin) nur noch ein Mietzins von Fr. 1'200.-- berücksichtigt werden könne. 
 
C.  
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Mai 2023 ab. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 10. Juni 2023 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung vom 24. März 2023 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Eventuell sei bei der Bemessung seines Existenzminimums auch weiterhin von einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'500.-- auszugehen. 
Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Die Vorinstanz und das Betreibungsamt beantragen dem Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Pfändungsschuldner ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Entscheides, mit dem die kantonale Aufsichtsbehörde seine Beschwerde abgewiesen hat, legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.  
Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Schuldner die Pflicht habe, die Wohnkosten möglichst tief zu halten und ein überhöhter Mietzins in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden könne. Die vom Beschwerdeführer gegen die angedrohte Nichtberücksichtigung des vollen Mietzinses im Existenzminimum vorgebrachten Einwendungen hat sie als unbegründet erachtet. Dabei hat sie die Frage offengelassen, ob das Betreibungsamt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem es diesen nicht unmittelbar vor Erlass der Verfügung vom 24. März 2023 angehört hat. Weil die Aufsichtsbehörde sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfe, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne Weiteres als geheilt gelten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer erneuert sein Vorbringen, er habe vor Erlass der Verfügung vom 24. März 2023 keine Möglichkeit gehabt, zur angedrohten Herabsetzung des Mietzinses im Notbedarf Stellung zu nehmen, was als Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren sei. Sodann kritisiert er die Auffassung der Vorinstanz, dass eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin heilbar wäre. 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann dem Betreibungsamt vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Obschon auch im Vollstreckungsverfahren von der grundsätzlichen Geltung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen ist, besteht im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren vor den SchKG-Behörden im Allgemeinen kein Anspruch auf eine vorgängige Anhörung (Urteil 5A_953/2016 vom 3. Juli 2017 E. 3.3.3, in: Pra 2017 Nr. 80 S. 802). Denn mit der Sicherung der Verfahrenseffizienz, welche ebenfalls ein verfassungsrechtliches Gebot ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV), ist es schlicht nicht vereinbar, vor jeder Verfügung die Stellungnahmen der betroffenen Personen einzuholen (MEIER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 66 vor Art. 17-21 SchKG; derselbe, Das Verwaltungsverfahren vor den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden, 2002, S. 26 f.). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zum rechtsrelevanten Sachverhalt bereits im Rahmen des Pfändungsvollzugs umfassend angehört, weshalb kein Anlass bestand, den Beschwerdeführer vor Erlass der separaten Verfügung des Betreibungsamts vom 24. März 2023 noch einmal anzuhören. Die von der Vorinstanz thematisierte Frage nach der Heilung einer Gehörsverletzung im nachfolgenden Beschwerdeverfahren stellt sich folglich gar nicht. 
 
4.  
Nicht stichhaltig ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt sei nicht berechtigt gewesen, die einmal erlassene Pfändungsverfügung zu widerrufen, da sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Pfändungsvollzug vom 17. März 2023 nicht geändert hätten. Zutreffend hat die Vorinstanz erörtert, dass das Betreibungsamt vorliegend keine erlassene Pfändungsverfügung zurückgenommen hat. Es hat dem Beschwerdeführer lediglich in einer separaten Verfügung mitgeteilt, dass der bis zum nächstmöglichen Umzugstermin noch zu berücksichtigende Mietzins von Fr. 1'500.-- als um Fr. 300.-- zu hoch erscheint und daher ab 1. Oktober 2023 nur noch ein reduzierter Mietzins angerechnet werden kann. Auch mit seinem Vorbringen, die Pfändungsverfügung sei in materielle Rechtskraft erwachsen, vermag der Beschwerdeführer daher für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. 
 
5.  
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Wohnkosten bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGE 129 III 526 E. 2; 119 III 73 E. 3c und d; 109 III 52 f.) zutreffend wiedergegeben. Des Weiteren hat sie gestützt auf die vom Betreibungsamt eingereichten Unterlagen festgestellt, dass im Umkreis von zehn Kilometern von U.________ genügend 2-Zimmer-Wohnungen zu einem Mietzins von Fr. 1'200.-- verfügbar sind und die vom Betreibungsamt gewährte Frist bis 1. Oktober 2023 als angemessen erscheint. Der Beschwerdeführer nimmt hierzu vor Bundesgericht nicht mehr Stellung, womit es insgesamt beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat. 
 
6.  
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss