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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_84/2011 
 
Urteil vom 17. November 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. und B. X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung und Vollstreckung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, 
vom 26. September 2011. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt auf ein Ausweisungs- und Vollstreckungsbegehren der Beschwerdegegnerin hin mit Urteil vom 8. August 2011 anordnete, dass die Beschwerdeführer die von ihnen bewohnte 6.5-Zimmerwohnung im 2. OG, Nr. 12 (inkl. Nebenräume), am Z.________weg in Q.________ bis spätestens Mittwoch, 31. August 2011, 15.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen haben; 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde und ein von ihnen gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Urteil vom 26. September 2011 abwies; 
dass die Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben haben; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht ein Antrag zu stellen ist und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe vom 24. Oktober 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer keinen rechtsgenügenden Antrag stellen und keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erheben, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden; 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung und rechtsgenügendem Antrag nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. November 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer