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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_153/2022  
 
 
Urteil vom 1. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Energie, 
Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen. 
 
Gegenstand 
Rückerstattung Netzzuschlag Jahre 2015-2019, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 
11. Januar 2022 (A-472/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG mit Sitz in U.________ ist seit dem 18. Januar 2010 im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Der Gesellschaftszweck besteht unter anderem im Betrieb einer Getreidesammelstelle mit Trocknungsanlagen, einer Weizenmühle, einer Futtermühle sowie in der Herstellung von und dem Handel mit Brot- und Spezialmehlen, Mischfutter, Futterwaren und Hilfsstoffen. Am 28. September 2020 reichte sie beim Bundesamt für Energie (BFE; nachfolgend: Bundesamt) fünf Gesuche um Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 ein. 
 
B.  
 
B.a. Die A.________ AG machte geltend, sie hätte das vom Bundesamt auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellte Gesuchsformular betreffend die Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 jeweils ausgefüllt. Gestützt darauf sei sie - aufgrund der im Formular mit dem Normalsatz der Mehrwertsteuer berechneten Bruttowertschöpfung - zum falschen Schluss gekommen, dass sie für die betroffenen Jahre keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschlags hätte. Deshalb habe sie in der Folge keine Zielvereinbarung zur Einhaltung eines Energieeffizienzziels für die Rückerstattung des Netzzuschlags (nachfolgend: Zielvereinbarung) abgeschlossen und jeweils auch keine Gesuche eingereicht.  
 
B.b. Mit Schreiben vom 17. November 2020 teilte das Bundesamt der A.________ AG mit, dass sie mangels Vorliegen einer Zielvereinbarung sowie mangels rechtzeitig eingereichter Gesuche keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 habe. Das zur Verfügung gestellte Gesuchsformular "B2" habe für die Berechnung der Bruttowertschöpfung auf Basis der Mehrwertsteuer-Abrechnung den Normalsatz der Mehrwertsteuer verwendet (7.7 %), worauf das Formular explizit hinweise. Bei der A.________ AG finde jedoch grösstenteils der reduzierte Mehrwertsteuersatz (2.5 %) Anwendung. Es hätten genügend klar erkennbare Hinweise bestanden, dass die durch das Gesuchsformular generierte Bruttowertschöpfung nicht korrekt sein könne.  
 
C.  
Nachdem die A.________ AG am 23. November 2020 eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, erliess das Bundesamt am 14. Dezember 2020 eine solche. Es wies die fünf Gesuche vom 28. September 2020 um Rückerstattung des Netzzuschlags für die Jahre 2015 bis 2019 im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im Schreiben vom 17. November 2020 ab. 
 
C.a. Gegen die Verfügung des Bundesamts vom 14. Dezember 2020 erhob die A.________ AG am 1. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihre Gesuche vom 28. September 2020 um Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 gutzuheissen und die ihr zustehenden Rückerstattungen auszubezahlen. Als Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass das bis Mitte 2020 zur Verfügung gestellte Gesuchsformular der Vorinstanz mangelhaft gewesen sei und sie aufgrund des Fehlers im Formular jeweils die "falsche Auskunft" erhalten habe, es stehe ihr kein Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags zu.  
 
C.b. Mit Urteil vom 11. Januar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, es liege keine vertrauensbegründende, konkrete Auskunft des Bundesamts vor. Ohnehin sei die Unrichtigkeit einer allfälligen Auskunft erkennbar gewesen, zumal das Gesuchsformular "B2" den Mehrwertsteuersatz von 7.7 % klar ausweise und den frankenmässigen Betrag für die Vorleistungen deutlich und überprüfbar darstelle.  
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Februar 2022 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 11. Januar 2022. Die Verfügung des Bundesamts vom 14. Dezember 2020 sei aufzuheben und es seien die Gesuche vom 28. September 2020 um Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 gutzuheissen und die ihr zustehenden Rückerstattungen auszubezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Gesuche vom 28. September 2020 um Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 4. April 2022 und hält an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG; vgl. auch Urteile 2C_850/2019 und 2C_851/2019 vom 14. April 2020 E. 1). Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung des Urteils vom 11. Januar 2022 verlangt wird, richtet sie sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet hingegen die Verfügung des Bundesamts vom 14. Dezember 2020. Die Verfügung vom 14. Dezember 2020 ist durch das vorinstanzliche Urteil vom 11. Januar 2022 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt, da ihr die Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 verwehrt worden ist. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil vom 11. Januar 2022 richtet. 
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, wobei sie in diesem Zusammenhang neue Beweismittel einreicht. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren bereits dargelegt, dass verschiedene andere Unternehmen ebenfalls von der falschen Auskunft des Bundesamts betroffen gewesen seien. Die Vorinstanz habe sich dazu nicht geäussert. Indessen sei die Frage der Betroffenheit weiterer Unternehmen, so die Beschwerdeführerin, massgebend, um zu beurteilen, ob die Fehlerhaftigkeit des Formulars erkennbar gewesen sei (anwendbarer Sorgfaltsmassstab). Die Beschwerdeführerin reicht als Nachweis mehrere Schreiben von anderen Unternehmen ein, in denen diese bestätigen, dass bei ihnen das Formular ebenfalls ein fehlerhaftes Ergebnis errechnet habe.  
 
3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin reicht als Beilage ihrer bundesgerichtlichen Beschwerde acht Bestätigungsschreiben ein. Diese Schreiben datieren alle von anfangs Februar 2022. Sie entstanden somit erst nach dem angefochtenen Urteil vom 11. Januar 2022. Es handelt sich folglich um echte Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind.  
 
3.3. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
3.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein. Mit Blick auf die Begründung ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).  
 
3.3.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz (auch) den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Standpunkt, wonach neben der Beschwerdeführerin noch andere Unternehmen dem gleichen Irrtum erlegen seien, hört (vgl. E. 5.4.3 und E. 5.4.5 des angefochtenen Urteils). Dass die Vorinstanz diesen Umstand nicht als entscheidend erachtete und nicht in ihre rechtliche Würdigung miteinbezog, begründet jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern stellt eine Frage der Rechtsanwendung dar. Im Übrigen setzte sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Standpunkten einlässlich auseinander und nannte die Überlegungen, von denen sie sich mit Blick auf den anwendbaren Sorgfaltsmassstab leiten liess (vgl. E. 5.4.6 des angefochtenen Urteils; vgl. auch E. 5.4.2 hiernach). Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht verletzt.  
 
4.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 zukommt. 
 
4.1. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3; 139 II 263 E. 6; Urteile 2C_634/2021 vom 16. März 2022 E. 3; 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3). Am 1. Januar 2018 sind das neue Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0; vgl. AS 2017 6839 ff., S. 6871) und die neue Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01; vgl. AS 2017 6889 ff., S. 6918) in Kraft getreten. Art. 75 EnG enthält für die vorliegende Frage der Rückerstattung des Netzzuschlags keine einschlägige Übergangsregelung. Somit gelangt für die Beurteilung der umstrittenen Geschäftsjahre 2018 und 2019 das neue Recht zur Anwendung. Demgegenüber sind für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 noch das alte Recht - namentlich das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017; Stand der Fassungen: 1. Januar 2015, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. August 2016 und 1. Januar 2017) - massgebend (vgl. Urteile 2C_850/2019 und 2C_851/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1). Für die vorliegend interessierende Frage unterscheidet sich das neue Recht nicht vom alten Recht (vgl. E. 4.2.1 i.f., E. 4.2.2 i.f. und E. 4.2.3 i.f. hiernach).  
 
4.2. Das Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient, wird von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG betrieben (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG).  
 
4.2.1. Die Netzgesellschaft erhebt einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung verschiedener im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energien und der Verbesserung der Energieeffizienz anfallender Kosten (vgl. Art. 15b Abs. 1 aEnG; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 EnG; Urteile 2C_850/2019 und 2C_851/2019 vom 14. April 2020 E. 4.3.1; 2C_784/2018 vom 11. November 2019 E. 4.1). Gemäss Art. 15b bis Abs. 1 aEnG erhalten die Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 % der Bruttowertschöpfung ausmachen, die bezahlten Zuschläge vollumfänglich zurückerstattet. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5 %, aber weniger als 10 % der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten die bezahlten Zuschläge, teilweise zurückerstattet. Der Betrag richtet sich nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung. Diese Regelung hat auch Eingang in das neue Recht gefunden (vgl. Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 EnG; zu den Elektrizitätskosten und zur Bruttowertschöpfung vgl. auch Art. 3o quater aEnV; Art. 43 f. EnV).  
 
4.2.2. Art. 15b bis Abs. 2 lit. a aEnG hält sodann fest, dass die Zuschläge nur zurückerstattet werden, wenn sich die betreffende Endverbraucherin oder der betreffende Endverbraucher in einer Zielvereinbarung verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern, mindestens 20 % des Rückerstattungsbetrags für Energieeffizienzmassnahmen einzusetzen und dem Bund regelmässig Bericht zu erstatten (vgl. auch Art. 15b bis Abs. 3-7 aEnG; Art. 3m ff. aEnV). Zudem muss die Endverbraucherin oder der Endverbraucher für das betreffende Jahr bis zum vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt ein Gesuch stellen und der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Jahr hat mindestens Fr. 20'000.-- zu betragen (vgl. Art. 15b bis Abs. 2 lit. b und lit. c aEnG). Die Voraussetzungen für die Rückerstattung des Netzzuschlags sind in das neue Recht weitestgehend übernommen worden (vgl. Art. 40 lit. a-d EnG; vgl. auch Art. 41 EnG; Art. 39 ff. EnV).  
 
4.2.3. Das Gesuch gilt als rechtzeitig, wenn es die Endverbraucherin oder der Endverbraucher beim Bundesamt bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs, für das die Rückerstattung beantragt wird, eingereicht hat (vgl. Art. 15b bis Abs. 2 lit. b aEnG i.V.m. Art. 3o ter Abs. 1 aEnV; Art. 40 lit. c EnG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 EnV). Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einer nach Art. 3o octies Abs. 1 lit. a aEnV beauftragten privaten Organisation respektive (ab dem Jahr 2018) zusammen mit einem nach Art. 49 Abs. 1 lit. a EnV beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem Bundesamt bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen (vgl. Art. 15b bis Abs. 7 aEnG i.V.m. Art. 3m Abs. 1 aEnV; Art. 41 Abs. 5 lit. b EnG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 EnV).  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV
 
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bundesamt halte in der Vollzugsweisung ausdrücklich fest, dass die Berechnung der Bruttowertschöpfung in dem von ihm zur Verfügung gestellten Gesuchsformular nach Eingabe der notwendigen Grössen automatisch erfolge. Das für sie massgebende Gesuchsformular "B2" basiere auf der Mehrwertsteuer-Abrechnung und ermittle die Bruttowertschöpfung stets mit dem Normalsatz von 7.7 %. Sie produziere und vertreibe jedoch überwiegend Nahrungsmittel, weshalb der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 2.5 % anzuwenden wäre. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei gestützt auf das zwingend zur Verwendung vorgeschriebene Gesuchsformular "B2" fälschlicherweise immer zum Ergebnis gekommen, dass sie keinen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags habe. Sie habe deshalb auch die erforderlichen Gesuche jeweils nicht fristgerecht eingereicht. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin darf ihr dies jedoch nicht zum Nachteil gereichen, da das Gesuchsformular "B2" fehlerhaft gewesen und sie in ihrem Vertrauen auf dessen Richtigkeit zu schützen sei.  
 
5.2. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ausserdem scheitert die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 129 I 161 E. 4.1). Ferner setzt die Berufung auf den Vertrauensschutz voraus, dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 141 V 530 E. 6.2).  
 
5.3. Unter den Verfahrensbeteiligten ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Vorschläge für eine Zielvereinbarung und erst am 28. September 2020 die Gesuche für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 beim Bundesamt eingereicht hat (zur Dreimonatsfrist für den Zielvereinbarungsvorschlag vgl. Art. 15b bis Abs. 7 aEnG i.V.m. Art. 3m Abs. 1 aEnV; Art. 41 Abs. 5 lit. b EnG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 EnV; zur Sechsmonatsfrist des Rückerstattungsgesuchs vgl. Art. 15b bis Abs. 2 lit. b aEnG i.V.m. Art. 3o ter Abs. 1 aEnV; Art. 40 lit. c EnG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 EnV). Ebenso unbestritten ist in tatsächlicher Hinsicht der Wortlaut der Vollzugsweisung "Rückerstattung Netzzuschlag" des Bundesamts vom 4. Juni 2014, 1. Juni 2015 und 1. Januar 2018. Nach den Feststellungen der Vorinstanz lautet Ziff. 3.1 der Vollzugsweisung vom 1. Januar 2018, dass das Bundesamt "für die Gesuchstellung ein Formular zur Verfügung [stellt]. Dieses Gesuchsformular muss zwingend für die Gesuchstellung verwendet werden" (vgl. E. 5.2.2 des angefochtenen Urteils).  
Im Weiteren ist geklärt, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschaft, die der eingeschränkten Revisionspflicht unterliegt, zu Recht das Gesuchsformular "B2" verwendet hat (Ermittlung der Bruttowertschöpfung auf Basis der Mehrwertsteuer-Abrechnung). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich aus dem Gesuchsformular "B2", dass bei der Position "Vorleistungen" die Bemerkung "geteilt durch 7.7 %" steht und in der anschliessenden Klammer präzisiert wird, dies stelle eine "Hochrechnung mit Normalsatz" dar (vgl. E. 5.2.3 des angefochtenen Urteils). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Darstellung des Gesuchsformulars "B2" im vorinstanzlichen Urteil entspreche nicht dem tatsächlichen Formular, da insbesondere die Schriftgrössen und Anordnungen der Hinweise davon abweichen würden, ist ihre Sachverhaltsrüge nicht hinreichend begründet (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). Die Beschwerdeführerin legt nicht schlüssig dar, inwiefern die (vereinfachte) Abbildung des Formulars im angefochtenen Urteil für den Ausgang des Verfahrens massgebend sein sollte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), zumal sich das Gesuchsformular "B2" in der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Darstellung in den vorinstanzlichen Akten befindet. 
 
5.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Gesuchsformular "B2" eine vertrauensbegründende Auskunft des Bundesamts darstellt, in die die Beschwerdeführerin vertrauen durfte.  
 
5.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass weder aus der Vollzugsweisung "Rückerstattung Netzzuschlag" des Bundesamts noch aus dem Gesuchsformular "B2" hervorgeht, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Rückerstattung des Netzzuschlags konkret verhält. Aus der Vollzugsweisung ergibt sich lediglich, dass für die Gesuchstellung zwingend das Gesuchsformular verwendet werden müsse. Auf dem Gesuchsformular "B2" wiederum steht einleitend: "Sämtliche Berechnungen vorbehältlich der Prüfung des Gesuchs" (vgl. auch E. 5.4.6 des angefochtenen Urteils). Auch wenn für die Gesuchstellung das Gesuchsformular zu verwenden ist, liegt damit keine verbindliche Aussage darüber vor, ob der Beschwerdeführerin konkret ein Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschlags zukommt. Dementsprechend lässt sich aus dem ausgefüllten Gesuchsformular auch nicht vertrauensbegründend ableiten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschlags hat. Die Vorinstanz folgert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin insofern zu Recht, im Umstand, dass bei Unternehmen mit eingeschränkter Revision kein passendes Formular mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2.5 % zur Verfügung gestanden sei, könne keine falsche Auskunft und damit keine konkrete Vertrauensgrundlage erblickt werden (vgl. E. 5.3.5 des angefochtenen Urteils).  
 
5.4.2. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gesuchsformular "B2" hinreichend klar und in erkennbarer Weise, dass die Ermittlung der Bruttowertschöpfung auf Basis der Mehrwertsteuer-Abrechnung mittels Normalsatz von 7.7 % erfolgt (vgl. E. 5.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin führt zwar zutreffend aus, dass eine Vertrauensgrundlage auch in einem behördlichen Unterlassen einer Auskunft gründen kann (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Das Bundesamt wies jedoch auf den angewendeten Normalsatz hin. Angesichts der der Beschwerdeführerin ohne Weiteres bekannten, unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze (vgl. Art. 25 MWSTG [SR 641.20]) ist nicht zu verlangen, dass es auch noch auf die nicht angewendeten (reduzierten) Mehrwertsteuersätze aufmerksam machte.  
Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin im Übrigen auch mit Bezug auf ihre Ausführungen zur Darstellung des Hinweises auf den angewendeten Normalsatz. Die Beschwerdeführerin tut dar, der angewendete Normalsatz finde sich lediglich als kleingedruckte Erklärung am Rand des Formulars. Es handle sich damit nicht um einen eigentlichen Hinweis, der bezweckt hätte, sie darauf aufmerksam zu machen, dass das Formular für sie nicht anwendbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass als Erklärung bei der besagten Position zunächst "geteilt durch 7.7 %" steht und in der anschliessenden Klammer alsdann präzisiert wird, dass es sich um eine "Hochrechnung mit Normalsatz" handle. In Anbetracht dieser eindeutigen Hinweise auf den angewendeten Normalsatz hat die Vorinstanz - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - bei der Beurteilung, ob die Anwendung des Normalsatzes erkennbar gewesen ist, keinen zu strengen Sorgfaltsmassstab angewendet. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, dass der für sie nicht einschlägige Normalsatz von 7.7 % angewendet werde, ist nicht zu beanstanden. 
 
5.5. Die Beschwerdeführerin wirft dem Bundesamt ferner vor, seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Dies stehe im Widerspruch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV. Ihr ist nicht zu folgen: Zwar lässt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht der Behörde ableiten, wenn sich eine Privatperson anschickt, einen Verfahrensfehler zu begehen, es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt und dieser rechtzeitig behoben werden kann (vgl. BGE 125 I 166 E. 3a; 124 II 265 E. 4a; Urteile 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016 E. 4.2; 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.6.3). Indessen ergibt sich aus dem Gesuchsformular "B2" hinreichend klar, dass bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 2.5 % massgebend ist, die Bruttowertschöpfung voraussichtlich ungenügend ermittelt wird (vgl. E. 5.4.2 hiervor) und dass die Berechnungen unter Vorbehalt der eingehenden Prüfung des Gesuchs steht (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Über diese Hinweise hinaus war das Bundesamt nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass das Formular auch bei Unternehmen, für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz massgebend ist und die eingeschränkte Revision gilt, dennoch den Normalsatz für die Berechnung anwendet. Vielmehr bringt das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht zutreffend vor, dass die Beschwerdeführerin ihre Anspruchsberechtigung mittels Rückfrage beim Bundesamt hätte überprüfen lassen können. Das vorinstanzliche Urteil ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.  
 
5.6. Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 VwVG erfordere zwar, dass sie das behördlich zur Verfügung gestellte Formular verwende, nicht aber, dass sie dieses sowie die weiteren Informationen des Bundesamts dazu auf deren Richtigkeit hin überprüfe. Der vorinstanzlich angewendete Sorgfaltsmassstab verletze Art. 13 VwVG. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz ihr keine "Kontrollpflicht der Privaten gegenüber behördlichen Handlungen" auferlegt. Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich lediglich zutreffend, dass das Gesuchsformular "B2" von vornherein keine Vertrauensgrundlage begründet (vgl. E. 5.4.1 hiervor) und darüber hinaus in erkennbarer Weise auf den angewendeten Normalsatz hinweist (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Im Lichte des Gesagten erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz Art. 13 VwVG verletze, als unbegründet.  
 
5.7. Nach dem Dargelegten stellt das Gesuchsformular "B2" keine Vertrauensgrundlage dar, in die die Beschwerdeführerin hätte vertrauen dürfen. Die Vorinstanz durfte der Beschwerdeführerin daher entgegenhalten, dass Letztere die Zielvereinbarungsvorschläge nicht und die Rückerstattungsgesuche erst am 28. September 2020 eingereicht hatte (vgl. E. 5.3 hiervor). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger