Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_23/2023  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 28. Februar 2023 (1B 23 5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern verpflichtete den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 4. Januar 2023, innert zehn Tagen nach dessen Rechtskraft die 4 1/2-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss der Liegenschaft U.________strasse in V.________ zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und dem Beschwerdegegner sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt zurückzugeben, unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung und von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB für den Unterlassungsfall. 
Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 28. Februar 2023 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. April 2023 (Postaufgabe am 12. April 2023) beim Bundesgericht Beschwerde. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde vorliegend verzichtet. 
 
2.  
Die Höhe des Streitwerts beläuft sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall auf Fr. 10'200.--. Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ist angesichts dieser Höhe des Streitwerts unzulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Eingabe des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln. 
 
3.  
In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was der Beschwerdeführer mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). 
 
4.  
Das Kantonsgericht führte in der Hauptbegründung des angefochtenen Entscheids aus, es könne zunächst dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der versäumten Frist für eine Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren nicht entsprochen werden. Denn das entsprechende Gesuch hätte innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes an das Bezirksgericht gestellt werden müssen, was indessen nicht erfolgt sei. Was sodann die vom Bezirksgericht bejahten Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO und einer Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs nach Art. 257d OR anbelange, genüge die Berufungsschrift des Beschwerdeführers den für eine Laienberufung geltenden, reduzierten Anforderungen an die Rüge- und Begründungspflicht nicht. Auf die Beschwerde könne deshalb nicht eingetreten werden. 
Der Beschwerdeführer erhebt keine sachdienlichen Verfassungsrügen gegen den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts, mit denen er sich in hinreichender Weise mit dieser Begründung auseinandersetzen und darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte das Kantonsgericht mit seinem gestützt darauf gefällten Entscheid inwiefern verletzt haben soll. 
Die vorliegende Beschwerde genügt damit den vorstehend (Erwägung 3) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Ausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer