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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_225/2024  
 
 
Urteil vom 11. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entscheidbegründung (Eheschutz), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. März 2024 (RE240001-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit unbegründetem Eheschutzurteil vom 17. Januar 2024 regelte das Bezirksgericht Winterthur das Getrenntleben der Parteien; dabei verpflichtete es den Beschwerdeführer zu Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin von monatlich Fr. 3'000.-- für die Zeit vom 12. Oktober 2022 bis Dezember 2022 und von Fr. 2'550.-- ab Januar 2023. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 erhob dieser Einwendungen. 
Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wies das Bezirksgericht darauf hin, dass das sinngemässe Begründungsbegehren um einen Tag verspätet sei und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Stellung und Begründung eines Fristwiederherstellungsgesuches. Am 20. Februar 2024 reichte dieser ein Schreiben ein, welches wortwörtlich mit demjenigen vom 30. Januar 2024 übereinstimmte. In der Folge trat das Bezirksgericht mit Verfügung vom 28. Februar 2024 auf das Begehren um Urteilsbegründung nicht ein. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss verlangte, seine Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sei aufzuheben, trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. März 2024 mangels sachgerichteter Begründung nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 8. April 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Anliegen, von jeglicher Unterhaltspflicht befreit zu werden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerde mangelt es an der von Art. 42 Abs. 1 BGG geforderten handschriftlichen Unterzeichnung. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung der Eingabe zur Verbesserung des Mangels durch Anbringen einer Unterschrift erübrigt sich insofern, als auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Begründung eines Eheschutzurteils; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
3.  
Zu beachten ist allerdings, dass das Obergericht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Sodann ist zu beachten, dass es sich bei Eheschutzsachen um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG handelt (BGE 133 III 393 E. 5.1; 147 III 81 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist, für welche das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Das bedeutet, dass mit substanziierten Rügen aufzuzeigen wäre, dass und inwiefern die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides verfassungsmässige Rechte verletzen sollen. 
 
4.  
Eine solche Begründung enthält die Beschwerde nicht: Der Beschwerdeführer bringt zum Ausdruck, er wolle seiner Ehefrau keinen Unterhalt zahlen, weil sie von der IV als arbeitsfähig eingestuft worden und der gemeinsame Sohn volljährig sei; seine Ehefrau wolle nur Profit schlagen und rechtschaffene Leute würden verurteilt, während unehrliche Leute belohnt würden. Die Ausführungen erfolgen rein appellatorisch, nicht im Rahmen von Verfassungsrügen, und im Übrigen gehen sie an den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides und auch an der Frage vorbei, ob der Beschwerdeführer vor erster Instanz rechtzeitig eine Begründung des Eheschutzurteils verlangt hatte. Erst das aufgrund eines rechtzeitigen Gesuches begründet erlassene Eheschutzurteil hätte den Weg zur rechtsmittelweisen inhaltlichen Überprüfung freigemacht. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli