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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_772/2022  
 
 
Urteil vom 7. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, 
Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren ohne Berechtigung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 10. Mai 2022 (P1 21 144). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 5. Januar 2021 wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 85.-- und den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.--. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft nahm weitere Beweise ab und erhob Anklage beim Bezirksgericht Visp.  
 
A.b. Die Staatsanwaltschaft hält in der Anklageschrift vom 15. Juni 2021 fest, die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Wallis (nachfolgend DSUS) habe am 22. November 2016 für den Zeitraum vom 22. Mai 2017 bis und mit am 21. August 2017 gegen A.________ einen Führerausweisentzug verfügt. Folglich habe A.________ während dieser Zeit in der Schweiz keine Motorfahrzeuge lenken dürfen, auch wenn er den Schweizer Führerausweis im April 2017 in Deutschland gegen einen deutschen Führerausweis eingetauscht hatte. Anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2017 habe A.________ zu Protokoll gegeben, er sei sich über den Führerausweisentzug für diese Zeitspanne bewusst gewesen und der Entzug sei ihm auch entsprechend eröffnet worden. Trotzdem sei er mit einem Fahrzeug am 18. Juli 2017 zur DSUS in Visp gefahren um mitzuteilen, dass er mit dem Führerausweisentzug vom 22. November 2016 nicht einverstanden sei. Der Schalterbeamte B.________ habe den für das Dossier zuständigen C.________ in Sitten angerufen, welcher A.________ am Telefon explizit darauf hingewiesen habe, dass der Führerausweisentzug auch die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge habe. Damit sei A.________ nicht einverstanden gewesen. Er habe gegenüber B.________ erklärt, er sei mit dem Fahrzeug gekommen und werde mit diesem wieder wegfahren. B.________ habe A.________ erneut erklärt, dass er dies nicht dürfe. Trotzdem sei A.________ in sein Auto gestiegen und sei davongefahren.  
 
B.  
Das Bezirksgericht Visp sprach A.________ mit Urteil vom 25. November 2021 schuldig des Fahrens ohne Berechtigung und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 140.--. 
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. 
 
C.  
Mit Urteil vom 10. Mai 2022 sprach das Kantonsgericht des Kantons Wallis A.________ des Fahrens ohne Berechtigung schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 140.--. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Wallis. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Erstinstanz nicht vom angeklagten Tatzeitpunkt 18. Juli 2017, sondern von einem Tatzeitraum vom 13. Juni bis 21. August 2017 ausgegangen sei. Die Verurteilung, wie sie die Erstinstanz vorgenommen habe, verletze den Anklagegrundsatz. 
Soweit der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da alleine das vorinstanzliche Urteil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht bildet (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Anders als die Erstinstanz erachtet die Vorinstanz den angeklagten Tatzeitpunkt vom 18. Juli 2017 als erstellt. Wie noch aufzuzeigen ist, ist dies nicht zu beanstanden (siehe E. 3.4.2). Es kann daher offen bleiben, ob ihre Eventualbegründung, wonach eine Verurteilung auch zu erfolgen hätte, wenn der Tatzeitraum zwischen dem 13. Juni und 21. August 2017 läge, den Anklagegrundsatz verletzt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz erachte den 18. Juli 2017 als Tatzeitpunkt für erstellt. Die Erstinstanz habe aber den 18. Juli 2017 als Tatzeitpunkt verworfen. Dies sei von der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben. Wenn die Vorinstanz nun den Tatzeitpunkt auf den 18. Juli 2017 festsetze, verletze sie das Verbot der "reformatio in peius".  
 
2.2. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verschlechterungsverbot, "reformatio in peius"). Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll. Nach der Rechtsprechung untersagt das Verschlechterungsverbot sowohl eine Verschärfung der Sanktion als auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist das Dispositiv massgebend (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5).  
 
2.3. Sowohl die Erst- als auch die Vorinstanz erklären den Beschwerdeführer des Fahrens ohne Berechtigung für schuldig und bestrafen ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 140.--. Wenn die Vorinstanz - anders als die Erstinstanz - gestützt auf die vorgenommene Beweiswürdigung als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer (wie angeklagt) am 18. Juli 2017 trotz Führerausweisentzug mit einem Auto gefahren sei, so verstösst sie nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Die Rüge erweist sich als unbehelflich.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche und teilweise aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in Bezug auf die Zustellung der Entzugsverfügung vom 22. November 2016 sowie hinsichtlich der Festlegung des Datums der inkriminierten Autofahrt.  
Er macht geltend, die Vorinstanz nehme willkürlich an, dass er in der Einvernahme vom 19. August 2017 zugegeben habe, dass er vom Entzug für den Zeitraum vom 22. Mai 2017 bis 21. August 2017 Kenntnis gehabt habe und dieser ihm eröffnet worden sei. Seine diesbezügliche Äusserung habe sich auf eine vor der Befragung vom 19. August 2017 erfolgte telefonische Mitteilung der Polizei bezogen. Die von ihm im Verfahren SAO 2018 1805 eingereichte Entzugsverfügung stamme aus der ihm am 16. Januar 2019 gewährten Akteneinsicht, die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz sei willkürlich. Die Entzugsverfügung solle per Einschreiben verschickt worden sein, doch fehle ein entsprechender Zustellungsnachweis. Er habe fast zwei Monate vor dem 22. November 2016 seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt. Er habe auch keine Kenntnis von einem Administrativverfahren gehabt, weshalb die Vorinstanz willkürlich festhalte, dass er seine aktuelle Adresse der Behörde hätte mitteilen müssen. Die Vorinstanz verletze Art. 147 Abs. 1 StPO, indem sie auf die Einvernahme seiner damaligen Ehefrau vom 12. Oktober 2017 abstelle, und würdige deren Aussagen willkürlich. Zudem nehme die Vorinstanz willkürlich an, dass es sich bei der Postsendung, welche als einzige von den von der DSUS am 22. November 2016 versandten eingeschriebenen Postsendungen mit dem Vermerk "nicht in Empfang genommen" zurückgekommen sei, nicht um diejenige an ihn handle. Die DSUS habe die Identität des Adressaten der nicht in Empfang genommenen Sendung nicht bekannt gegeben, weshalb es sich bei dieser Sendung auch um seine handeln könne. In willkürfreier Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz zum Schluss gelangen müssen, dass ihm die Entzugsverfügung irgendwann nach dem 13. August 2017 telefonisch mitgeteilt und erst anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2017 mittels Aushändigung der Kopie rechtsgültig eröffnet worden sei. 
Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, die Vorinstanz gehe willkürlich vom 18. Juli 2017 als Tatzeitpunkt aus und stütze sich dabei auf die per 18. Juli 2017 datierte Aktennotiz von C.________ vom Amt für Administrativmassnahmen. Diese Aktennotiz sei absolut unverwertbar, da sie sich nicht in den Administrativakten befunden habe, die seinem Rechtsvertreter zugestellt worden seien. Aus dem von ihm (Beschwerdeführer) eingereichten Arbeitsrapport gehe hervor, dass er am 18. Juli 2017 in Deutschland den ganzen Tag gearbeitet habe und somit an diesem Tag gar nicht in Visp vorgesprochen haben könne. Es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz dem Arbeitsrapport weniger Bedeutung zumesse als der Aktennotiz, zumal sie den Beweisantrag auf Befragung seines Vorgesetzen, der den Arbeitsrapport mitunterzeichnet habe und einerseits den 18. Juli 2017 als Arbeitstag sowie andererseits auch die generelle Bedeutung und Verlässlichkeit des entsprechenden Arbeitsrapports hätte bestätigen können, abgewiesen habe. Da er erst am 13. August 2017 von der Polizei telefonisch kontaktiert worden sei, könne der Zeitpunkt seines Vorsprechens bei der DSUS nicht am 18. Juli 2017 erfolgt sein, sondern erst nach dem 13. August 2017. Das Vorsprechen und die Autofahrt müssten somit zwischen dem 14. und 18. August 2017 stattgefunden haben. Die Entzugsverfügung sei ihm aber erst am 19. August 2017 eröffnet worden. Selbst wenn man eine telefonische Eröffnung am 13. August 2017 für gültig hielte, wäre die Entzugsverfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. 
 
3.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, gemäss Vermerk auf der Entzugsverfügung vom 22. November 2016 sei diese eingeschrieben versandt worden, doch habe der direkte Zustellnachweis fünf Jahre später nicht mehr erbracht werden können. Indes habe die DSUS den Nachweis erbringen können, dass von den am 22. November 2016 versandten Einschreibesendungen nur eine als nicht in Empfang genommen zurückgekommen sei, alle anderen Sendungen, auch die an den Beschwerdeführer adressierte, hätten laut DSUS korrekt zugestellt werden können. Auch habe der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2017 im Rahmen des Vorverfahrens betreffend den Entzug des Führerausweises auf die Frage, ob er gewusst habe, dass er in der Zeit vom 22. Mai 2017 bis 21. August 2017 kein Fahrzeug habe lenken dürfen, ausgesagt: "Ja dies war mir bewusst und war auch so eröffnet". In den späteren Einvernahmen habe er sich zu dieser Aussage nicht äussern wollen und habe zuletzt abgestritten, vom Ausweisentzug Kenntnis gehabt zu haben. Im Verfahren SAO 2018 1805 habe der Beschwerdeführer am 12. März 2019 in Bezug auf die Eröffnung bzw. Zustellung der Entzugsverfügung ausgesagt, die Verfügung sei ihm irgendwann zugestellt worden, er wisse nicht, ob von der Polizei oder vom Strassenverkehrsamt. Der Beschwerdeführer habe die Entzugsverfügung eingereicht und erklärt, er gehe davon aus, dass es in der Verfügung um einen Führerausweisentzug gegangen sei und habe argumentiert, dass er zum Tatzeitpunkt über einen deutschen Führerausweis verfügt habe und daher in der Schweiz habe Auto fahren dürfen. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der Untersuchung zwei unterschiedliche Versionen der gleichen Verfügung (nicht deckungsgleiche Signaturen, "Copie-Stempel") eingereicht habe, wobei er in der Einvernahme vom 12. März 2019 beim Einreichen einer Version der Verfügung ausgeführt habe, dass ihm die Verfügung irgendwann zugestellt worden sei. Unter "zugestellt" könne nichts anderes als eine postalische Zustellung gemeint sein. Auch dies zeige auf, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung nicht - wie von ihm später geltend gemacht - ausgehändigt, sondern zugestellt worden ist. Hätte der Beschwerdeführer, wie später im Verfahren von ihm geltend gemacht, die Entzugsverfügung erst anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2017 ausgehändigt erhalten, so wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er bei dieser Einvernahme sowie auch im Verfahren SAO 2018 1805 mit keinem Wort erwähnt habe, dass ihm die Verfügung nicht zugestellt worden sei und er sie nun zum ersten Mal sehe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer anfangs die Zustellung zugegeben und argumentiert, er habe trotz Führerausweisentzugs mit einem ausländischen Führerausweis ein Fahrzeug in der Schweiz lenken dürfen. Später habe er die Strategie gewechselt, indem er den Empfang der Entzugsverfügung in Frage gestellt habe. Nach Vornahme einer Gesamtwürdigung, insbesondere gestützt auf die Erstaussagen des Beschwerdeführers, erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass ihm die Verfügung vom 22. November 2016 korrekt per Einschreiben zugestellt wurde und er diese zur Kenntnis nahm (Urteil S. 6 ff.).  
Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2020 zunächst eingeräumt, es könne sein, dass er am 18. Juli 2017 bei der DSUS in Visp am Schalter für den Bereich Führerausweisentzug vorgesprochen habe; er sei vorbeigegangen wegen des Führerausweisentzugs. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, weil er an dem Tag in Deutschland gearbeitet hätte, habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt. Auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen B.________, wonach er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass er in der Schweiz auch nicht mit einem deutschen Führerausweis ein Auto lenken dürfe, worauf der Beschwerdeführer erwidert habe, er sei mit dem Auto gekommen und werde wieder damit wegfahren, habe der Beschwerdeführer die Aussage verweigert. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer zur Aussage des Zeugen, er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer am Steuer seines Autos weggefahren sei, Stellung genommen. In der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer zwar eingeräumt, dass er bei der DSUS im Sommer 2017 vorgesprochen habe, dies sei aber nicht am 18. Juli 2017 gewesen. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen des Zeugen B.________ würden mit den Angaben in der per 18. Juli 2017 datierten Aktennotiz von C.________, welcher deren Inhalt auch als Zeuge als zutreffend bestätigt habe, im Einklang stehen. Als Zwischenergebnis hält die Vorinstanz fest, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Hin- und Rückfahrt zur Besprechung bei der DSUS selbst das Fahrzeug gelenkt habe (Urteil S. 13 ff.). 
Zum Zeitpunkt des Vorsprechens des Beschwerdeführers bei der DSUS hält die Vorinstanz weiter fest, die Anklage stütze sich bei der Angabe des Tatzeitpunkts vom 18. Juli 2017 auf die von C.________ erstellte und per 18. Juli 2017 datierte "Interne Aktennotiz". In dieser Aktennotiz halte C.________ Folgendes fest: B.________ hätte ihn angerufen, da es um sein Dossier gehe. Er (C.________) habe dann mit dem Beschwerdeführer telefoniert. Der Beschwerdeführer habe geäussert, weil er keinen Schweizer Führerausweis mehr besitze, habe die Verfügung vom 22. November 2016 für ihn keine Gültigkeit. Er (C.________) habe den Beschwerdeführer auf den letzten Satz von Ziff. 1 der Verfügung verwiesen und habe ihm diesen vorgelesen, da der Beschwerdeführer sich nicht mehr daran habe erinnern können. Dieser sei inhaltlich nicht einverstanden gewesen, habe sehr "hässig" reagiert und das Telefonat sei abgebrochen worden. Daraufhin habe er (C.________) ein zweites Telefonat von B.________ erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer am Steuer seines Autos wegfahre. Die Vorinstanz hält fest, es sei unerheblich, dass dem Beschwerdeführer diese Aktennotiz anlässlich der Akteneinsicht im Administrativverfahren angeblich nicht zugestellt worden sei, da ihm die Aktennotiz in der Strafuntersuchung zur Kenntnis gebracht worden sei und er auch von der schriftlichen Stellungnahme sowie der Zeugenaussage von C.________ betreffend den Tatzeitpunkt vom 18. Juli 2017 Kenntnis gehabt habe. Als Zeuge habe C.________ ausgesagt, der Beschwerdeführer habe die Verfügung vom 22. November 2016 von sich aus erwähnt und gesagt, diese betreffe nur den Schweizer Führerausweis. Weiter habe C.________ als Zeuge ausgeführt, das Datum des 18. Juli 2017 müsse stimmen, denn er habe die Aktennotiz am gleichen Tag, als er mit B.________ und dem Beschwerdeführer telefoniert habe, erstellt. Der Zeuge B.________ habe sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern können. Der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsrapport ins Recht gelegt, wonach er zum Tatzeitpunkt des 18. Juli 2017 den ganzen Tag in Deutschland gearbeitet habe. Dieser Rapport sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers von ihm selbst ausgefüllt und von seinem Vorgesetzten kontrolliert und genehmigt worden. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer auch im Verfahren SAO 2018 1805 für jenen Tatzeitpunkt vom 26. Mai 2017 (Anzeige durch seine damalige Ehefrau wegen tätlicher Übergriffe während einer Fahrt trotz Entzugs am 26. Mai 2017) einen Arbeitsrapport eingereicht habe, wonach er an diesem Tag in Deutschland gearbeitet habe, dies obwohl der medizinische Bericht des Spitals betreffend die Verletzungen der Ehefrau vom 26. Mai 2017 datiere. Die Vorinstanz misst der Aktennotiz und den Zeugenaussagen einen höheren Beweiswert zu als dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsrapport, zumal der Beschwerdeführer selbst anfangs eingeräumt habe, es sei möglich, dass er bei der DSUS am 18. Juli 2017 vorgesprochen habe. Sie erachtet den Tatzeitpunkt vom 18. Juli 2017 als erstellt (Urteil S. 18 ff.). 
 
3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022 E. 3.1.2; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz würdigt die Beweismittel zur Frage der Zustellung der Entzugsverfügung eingehend. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung keine Willkür darzutun. Die Vorinstanz hält willkürfrei fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. In der Anfangsphase des Verfahrens, als er sich noch darauf berief, mit einem deutschen Führerausweis in der Schweiz fahren zu dürfen, gab der Beschwerdeführer am 19. August 2017 zu Protokoll, es sei ihm bewusst gewesen, dass er in der Schweiz in der Zeit vom 22. Mai 2017 bis 21. August 2017 kein Fahrzeug lenken dürfe, dies sei ihm so eröffnet worden (kantonale Akten, pag. 49). Auf Vorhalt dieser Angabe verweigerte er in der folgenden Einvernahme die Aussage und bestritt später im vorliegenden Strafverfahren eine Zustellung der Verfügung; im Verfahren SAO 2018 1805 räumte er indes am 12. März 2019 ein, dass ihm die Entzugsverfügung zugestellt worden sei (Akten SAO 2018 1805, pag. 87). Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sich die Angabe in der Einvernahme vom 19. August 2017, wonach ihm der Führerausweisentzug eröffnet worden sei, nicht auf eine einige Tage vor der Einvernahme erfolgte telefonische Mitteilung des Führerausweisentzugs durch die Polizei bezogen haben könne, ansonsten der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme geltend gemacht hätte, er habe vom Entzug keine Kenntnis gehabt, so verfällt sie nicht in Willkür. Auch die Formulierung der Aktennotiz und die Angaben des Beschwerdeführers vom 12. März 2019 sprechen dafür, dass ihm die Entzugsverfügung vom 22. November 2016 vor Juli 2017 zugestellt worden war. Gemäss der Aktennotiz habe der Beschwerdeführer bei der DSUS ausgeführt, dass er keinen Schweizer Führerausweis mehr besitze und deshalb die Entzugsverfügung für ihn keine Gültigkeit mehr habe. Da der Beschwerdeführer sich nicht an den letzten Satz von Ziff. 1 der Entzugsverfügung bzw. dessen Inhalt habe erinnern können, sei ihm dieser vorgelesen worden (kantonale Akten, pag. 44). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der DSUS angab, sich nicht an den Inhalt des besagten Satzes der Entzugsverfügung zu erinnern, lässt darauf schliessen, dass diese ihm bereits vor seinem Besuch zur Kenntnis gelangt war; andernfalls hätte er die Verfügung einerseits nicht erwähnt und andererseits gesagt, er kenne deren Inhalt nicht. Hierauf lässt auch der von C.________ in seiner schriftlichen Stellungnahme festgehaltene Umstand schliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats immer (wieder) erwähnt habe, die Verfügung vom 22. November 2016 habe für ihn keine Gültigkeit mehr, da er nun einen deutschen Führerausweis habe (kantonale Akten, pag. 66). Dies alles deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Entzugsverfügung erhalten hatte und nicht reagierte, da er zu diesem Zeitpunkt in Deutschland wohnhaft war und seinen Schweizer Führerausweis hinterlegt hatte; dies ergibt sich denn auch aus seiner Aussage vom 12. März 2019 (Akten SAO 2018 1805, pag. 87). Damit erweist sich auch sein Vorbringen, hätte er vor Juli bzw. August 2017 Kenntnis von der Entzugsverfügung gehabt, hätte er bereits früher bei der DSUS vorgesprochen und gesagt, dass er keinen ausländischen Führerausweis abgeben könne (vgl. Beschwerde S. 16 f.), als unbegründet.  
Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Ausführungen im Zusammenhang mit den von ihm im Laufe des Verfahrens eingereichten, nicht ganz identischen Verfügungen kritisiert, setzt er sich nicht hinreichend mit diesen auseinander, sondern beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen. Die Vorinstanz hält fest, es sei zwar theoretisch möglich, dass der Verteidiger die wichtigere Version der Verfügung (ohne Copie-Stempel) gemeinsam mit den übrigen Administrativakten am 16. Januar 2019 erlangt habe. Jedoch begründet sie in der Folge einleuchtend, dass der Beschwerdeführer diesfalls an seiner Einvernahme vom 12. März 2019 nicht behauptet hätte, die Verfügung sei ihm "irgendwann zugestellt" worden (Akten SAO 2018 1805, pag. 87). Hierauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Willkürfrei hält die Vorinstanz weiter fest, auch die Angabe, die Verfügung sei ihm zugestellt worden, widerlege die spätere Behauptung des Beschwerdeführers, die Verfügung sei ihm erstmals anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2017 ausgehändigt worden. 
Ebenso wenig ist die Feststellung der Vorinstanz willkürlich, die an den Beschwerdeführer versandte Entzugsverfügung sei an die DSUS nicht mit dem Vermerk "nicht in Empfang genommen" zurückgekommen. Zwar hat die DSUS aus Datenschutzgründen die Identität derjenigen Person, die eine von der DSUS am 22. November 2016 versandte Sendung nicht abgeholt hatte, nicht bekannt gegeben. Indes hält C.________ von der DSUS fest, dass alle anderen, so auch diejenige an den Beschwerdeführer, am 22. November 2016 versandten Einschreibesendungen hätten zugestellt werden können. 
Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu bestanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es gelte trotz Unschuldsvermutung als hinreichend erstellt, dass die Entzugsverfügung vom 22. November 2016 dem Beschwerdeführer korrekt zugestellt und von diesem zur Kenntnis genommen worden sei, wobei er zunächst nicht darauf reagiert habe, womit eine allfällige Rechtsmittelfrist im Juli 2017 auf jeden Fall abgelaufen gewesen wäre. Da die Vorinstanz willkürfrei vor allem aufgrund der glaubhaften Erstaussagen des Beschwerdeführers und der aktenkundigen zwei Versionen der Entzugsverfügung zu diesem Schluss gelangt (vgl. Urteil S. 13), braucht in diesem Zusammenhang nicht auf alle Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden. Insbesondere kann die Rüge, die Vorinstanz verletze Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 9 BV, indem sie die nicht parteiöffentlich erfolgte Einvernahme seiner damaligen Ehefrau vom 12. Oktober 2017 (vgl. Akten SAO 2018 1805, pag. 13 ff.) berücksichtige und willkürlich würdige (vgl. Beschwerde S. 9 f. und S. 18 f.), offengelassen werden. Aus der vorinstanzlichen Würdigung ergibt sich, dass die Aussage der damaligen Ehefrau von untergeordneter Bedeutung ist und die Kenntnisnahme der Entzugsverfügung durch den Beschwerdeführer nach dem Gesagten gestützt auf andere Beweismittel willkürfrei erstellt ist. 
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwänden auch keine Willkür in den vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatzeitpunkt aufzuzeigen. Soweit er in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Erstinstanz verweist, ist er nicht zu hören, da die Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren in der Beschwerde selbst enthalten sein muss und Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten nicht ausreichen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 173 E. 3.2.2; Urteile 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 3.3; 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).  
Zunächst erweist sich die Rüge, die auf den 18. Juli 2017 datierte "Interne Aktennotiz" sei unverwertbar, weil sie dem Beschwerdeführer im Administrativverfahren nicht im Rahmen der Akteneinsicht zugestellt worden sei, als unbegründet. Gestützt auf den Ermittlungsauftrag vor Untersuchungseröffnung wurde die Aktennotiz von der Kantonspolizei eingeholt und diese legte sie ihrem Ausführungsbericht zuhanden der Staatsanwaltschaft bei. Nach erfolgter Einsprache gegen den Strafbefehl verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht, die ihm gewährt wurde, wobei sich in diesen Akten die Aktennotiz befand. 
Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie der von C.________ erstellten Aktennotiz und dessen Aussagen sowie jenen von B.________ einen höheren Beweiswert zumisst, als den vom Beschwerdeführer in den späteren Einvernahmen gemachten Aussagen und dem von ihm eingereichten Arbeitsrapport. Wenn sie gestützt auf die per 18. Juli 2017 datierte Aktennotiz und die Zeugenaussage von C.________ sowie das anfängliche Einräumen des Beschwerdeführers, es könne schon sein, dass er am 18. Juli 2017 bei der DSUS gewesen sei, als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2017 bei der DSUS vorgesprochen hat, so verfällt sie nicht in Willkür. Aufgrund dieses willkürfreien Beweisergebnisses ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz hinsichtlich des Beweisantrags des Beschwerdeführers, sein Vorgesetzter sei einzuvernehmen, erwägt, aufgrund des Zeitablaufs von rund fünf Jahren seien von diesem keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, da er sich nach so langer Zeit nicht an die Arbeitszuteilung im Juli 2017 werde erinnern können. Die Rüge der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung erweist sich als unbehelflich, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt (vgl. Urteil S. 5 f.; Beschwerde S. 7 ff.; siehe zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). 
An der Sache vorbei geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne sicherlich nicht ab dem 13. Juni 2017 von der Polizei telefonisch kontaktiert worden sein, da die schriftliche Vorladung der Polizei erst am 7. August 2017 erlassen worden sei. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Polizei mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufnahm, bevor sie ihn am 7. August 2017 schriftlich auf den 13. August 2017 vorlud. Sie begründet dies nachvollziehbar damit, dass die Polizei zumindest in anderen Situationen Mühe bekundet habe, den Beschwerdeführer zu kontaktieren und mit ihm Sitzungen zu vereinbaren (Urteil S. 19 f.). Der Beschwerdeführer legt mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern die Feststellung, dass ein erster telefonischer Kontakt zwischen der Polizei und ihm bereits vor Erlass der schriftlichen Vorladung erfolgt ist, und dieser ihn veranlasst hat, auf der DSUS zu erscheinen, willkürlich ist. 
Schliesslich stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2017, trotz der ausdrücklichen Belehrung in der Entzugsverfügung und trotz der zusätzlichen Hinweise durch B.________ und C.________, der Entzug beziehe sich auch auf ausländische Führerausweise, zum Vorsprechen bei der DSUS als Lenker mit dem Auto hin- und wieder weggefahren ist. 
 
3.4.3. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist. Da die Vorinstanz nach dem Ausgeführten willkürfrei zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe am 18. Juli 2017 bei der DSUS vorgesprochen, erübrigt es sich, auf dessen Kritik an der vorinstanzlichen Eventualbegründung einzugehen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres