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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_859/2023  
 
 
Urteil vom 21. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, 
Dienststelle Mittelland, 
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Kontosperre), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 26. Oktober 2023 (ABS 23 363). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob am 23. Oktober 2023 eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wies das Obergericht das Gesuch um vorsorgliche Aufhebung der Kontosperre bzw. sinngemäss um aufschiebende Wirkung ab. 
Dagegen - sowie in weiteren Angelegenheiten (dazu Verfahren 5A_862/2023, 5A_863/2023 und 5A_864/2023) - hat der Beschwerdeführer am 13. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hält das Obergericht bzw. einzelne Oberrichter für befangen. Dadurch wird die angefochtene Verfügung aber nicht zu einem Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG, denn das Obergericht hat nicht über ein Ausstandsbegehren geurteilt. Die angefochtene Verfügung ist vielmehr ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG und damit nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis). 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Betreibungsamt wolle unpfändbares Einkommen (AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen) pfänden. Als drohenden Nachteil nennt er zunächst die Verjährung nach Art. 6 SchKG. Worauf er sich dabei im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Kontosperre bezieht, ist unklar. Sodann drohe ihm die Obdachlosigkeit. Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass nicht das ganze Konto, sondern nur ein Betrag in der Höhe von Fr. 2'000.-- gesperrt worden sei, und er mit dem nicht gesperrten Betrag in der Lage sein sollte, die Miete für den Monat November 2023 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer anerkennt die Höhe des gesperrten Betrags, behauptet aber, mittlerweile mit zehn Mietzinszahlungen im Rückstand zu sein. Diese Behauptung bleibt unbelegt. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Art. 99 SchKG und zur Kontosperre. Mit diesen Ausführungen lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht dartun. In der Sache hat das Obergericht die Beschwerde des Beschwerdeführers noch nicht beurteilt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf Ausführungen in vier kantonalen Beschwerdeverfahren verweist, ist darauf nicht einzugehen. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Der Beschwerdeführer zeigt somit insgesamt nicht auf, dass ihm durch die angefochtene Verfügung tatsächlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg