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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_504/2022  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Mai 2022 (VB.2021.00852). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der syrische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1986) reiste am 3. Oktober 2015 zusammen mit seiner Ehefrau B.________ (geb. 1996) in die Schweiz ein. Mit Asylentscheid vom 11. Mai 2016 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass A.A.________ und B.________ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und wies deren Asylgesuche ab. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schob das SEM diesen zugunsten der vorläufigen Aufnahme A.A.________s und B.________s auf. 
Am 21. Februar 2017 hiess das SEM ein Gesuch B.________s um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit gut, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, zuletzt befristet bis zum 2. Oktober 2022. 
A.A.________ und B.________ haben zwei gemeinsame Kinder, C.A.________ (geb. 2016) und D.A.________ (geb. 2018). Die zwei Kinder verfügen ebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. 
 
B.  
A.A.________ ersuchte am 13. Janu ar 2021 beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit A.A.________s mit Verfügung vom 6. August 2021 ab. Den dagegen eingereichten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. November 2021 ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht blieb erfolglos (Urteil vom 12. Mai 2022). 
 
C.  
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Ju ni 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2022 sei aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; BGE 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).  
Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1; Urteil 2C_800/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.2). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner über sechs Jahre langen Anwesenheitsdauer und guten Integration sowie seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV zu haben. Zwar drohe ihm keine aufenthaltsbeendende Massnahme, aufgrund der Nachteile des Status der vorläufigen Aufnahme im Vergleich zur Aufenthaltsbewilligung sei er jedoch in seinem geschützten Privat- und Familienleben beeinträchtigt, da er seine Familie nicht auf Auslandsreisen begleiten könne.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft nach dem Gesagten die Frage, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV ein Anspruch auf Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zukommt. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme steht nicht zur Diskussion (vgl. Art. 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; i.d.F. vom 1. April 2020). Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung.  
 
1.2.2. Insoweit der Beschwerdeführer hierfür eine Beeinträchtigung seines Anspruchs auf Achtung des Familienlebens geltend macht, vermag er keinen konventionsrechtlichen Anspruch darzutun. Der Schutz des Familienlebens kann zum Tragen kommen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 1.2.2). Er rügt lediglich, dass er aufgrund seines prekären Aufenthaltsstatus seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder nicht auf Auslandreisen begleiten könne. Dadurch aber wird das Familienleben als solches nicht vereitelt. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht in vertretbarer Weise darauf berufen, der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verschaffe ihm einen Anspruch auf die beantragte Bewilligung.  
 
1.2.3. Im Rahmen des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9).  
 
1.2.4. In der vorliegenden Angelegenheit ist keine aufenthaltsbeendende Massnahme zu beurteilen und der Beschwerdeführer hat sich zu keinem Zeitpunkt mit einer Bewilligung rechtmässig in der Schweiz aufgehalten; es stellt sich vielmehr die Frage der Regularisierung einer prekären, aber geduldeten Anwesenheit. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass es die gleiche Stossrichtung wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verfolge, indem es die rechtlichen und faktischen Auswirkungen der Aufenthaltsregelung im Lichte des verfassungs- und völkerrechtlichen Anspruchs auf Privatleben berücksichtige (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.5, mit Hinweisen).  
 
1.2.5. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids erst rund sechseinhalb Jahre in der Schweiz auf, womit er die Voraussetzung einer Anwesenheit von 10 Jahren nicht erfüllt. Eine überdurchschnittliche und besonders ausgeprägte Integration ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile über eine Sprachkompetenz in Deutsch auf dem Niveau A1 (schriftlich) bzw. A2 (mündlich) verfügt, reicht hierzu nicht aus. Daran ändert nichts, das der Beschwerdeführer in Syrien lediglich ein Jahr lang die Schule besucht hat und nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst mehrere Alphabetisierungskurse absolvieren musste. Dass der Beschwerdeführer weder in betreibungs- noch in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten ist, darf allgemein erwartet werden und begründet keine überdurchschnittliche Integration. Auch mit den Vorbringen, einer Teilzeitarbeit nachzugehen, den Alltag problemlos zu meistern sowie Freundschaften zu pflegen und Kontakte zu knüpfen, tut der Beschwerdeführer keine besonders ausgeprägte Integration dar. Der Beschwerdeführer macht damit nicht in vertretbarer Weise geltend, der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK verschaffe ihm einen Anspruch auf die beantragte Bewilligung.  
 
1.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 43 AIG beruft, verschafft ihm diese Bestimmung ebenfalls keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung. Art. 43 AIG regelt den Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausländischer Ehegatten und lediger Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers über keine Niederlassungsbewilligung verfügt, ist diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar. Auch Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) verschafft dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung. Bei Art. 31 VZAE geht es um eine Ermessensbewilligung; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in diesem Zusammenhang deshalb ausgeschlossen (vgl. Urteil 2C_405/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 4.2).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer kann demnach nicht in vertretbarer Weise dartun, dass ein potentieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 nicht einzutreten.  
 
1.5. Die Beschwerde ist auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen, ist der Beschwerdeführer doch bei fehlendem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen und nicht zur Verfassungsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 115 lit. b BGG; BGE 133 I 185; Urteil 2C_642/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.3).  
 
1.6. Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann der Betroffene mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, sofern die Rügen getrennt von der Sache geprüft werden können (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 133 I 185 E. 6). Eine solche Verletzung von Parteirechten macht der Beschwerdeführer nicht geltend.  
 
2.  
Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu gelten hat, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: J. de Sépibus